Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Nachehelicher Unterhalt gibt es nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand erfüllt ist (§§ 1569 ff. BGB). Leitlinie ist die Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Es wird nicht automatisch „weitergezahlt“.
1. Anspruch nur bei Unterhaltstatbestand
Typische Anspruchsgrundlagen sind:
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB)
Erwerbslosigkeitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB)
Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
Ohne Tatbestand kein Anspruch.
2. Bedarf und Leistungsfähigkeit begrenzen den Anspruch
Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Unterhalt wird nur geschuldet, soweit Leistungsfähigkeit besteht (§ 1581 BGB). Kinderunterhalt ist regelmäßig vorrangig (§ 1609 BGB), das kann Ehegattenunterhalt reduzieren oder ausschließen.
3. Erwerbsobliegenheit, wer arbeiten kann, muss arbeiten
Der Berechtigte muss seine Arbeitskraft einsetzen (§ 1577 BGB, getragen vom Grundsatz des § 1569 BGB). In der Praxis entscheidend:
Zumutbarkeit von Teilzeit oder Vollzeit, insbesondere bei Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)
Nachweis ernsthafter Bemühungen, Bewerbungen und Stellensuche
Zurechnung fiktiven Einkommens bei fehlender oder unzureichender Arbeitssuche, mit unmittelbarer Auswirkung auf die Bedürftigkeit (§ 1577 BGB)
4. Befristung und Herabsetzung nach § 1578b BGB
Selbst bei bestehendem Anspruch kann Unterhalt der Höhe nach herabgesetzt und zeitlich befristet werden (§ 1578b BGB). Kernkriterium sind ehebedingte Nachteile. Wer durch die Ehe dauerhaft schlechter steht, etwa wegen Kinderbetreuung, Rollenverteilung oder Karriereabbruch, hat bessere Chancen auf längeren und höheren Unterhalt. Ohne ehebedingte Nachteile wird eine Begrenzung deutlich wahrscheinlicher.
5. Verwirkung und typische Endpunkte
In gravierenden Fällen kann der Anspruch ganz oder teilweise entfallen (§ 1579 BGB). Mit Wiederheirat des Berechtigten endet der Anspruch grundsätzlich (§ 1586 BGB).
Kurz-Checkliste
Unterhaltstatbestand prüfen (§§ 1570 bis 1576 BGB)
Bedarf sauber ermitteln (§ 1578 BGB)
Leistungsfähigkeit und Rangfolge prüfen (§ 1581 BGB, § 1609 BGB)
Erwerbsobliegenheit belegen, Bewerbungen und Betreuung dokumentieren (§ 1577 BGB, § 1570 BGB)
Begrenzung nach § 1578b BGB mit ehebedingten Nachteilen begründen
Änderungen mitdenken, Anpassung bei wesentlicher Veränderung über Abänderung (§ 238 FamFG)
Häufige Fragen
Gibt es nachehelichen Unterhalt automatisch
Nein. Nach der Scheidung braucht es einen Tatbestand nach §§ 1570 bis 1576 BGB.
Kann Unterhalt befristet werden, obwohl ein Anspruch besteht
Ja. § 1578b BGB erlaubt Herabsetzung und Befristung, entscheidend sind vor allem ehebedingte Nachteile.
Muss der Berechtigte sofort voll arbeiten
Nicht zwingend. Maßgeblich sind Zumutbarkeit und Betreuungssituation, besonders bei § 1570 BGB. Ohne ausreichende Bemühungen droht fiktives Einkommen (§ 1577 BGB).









