Mainz. Ein vom Arbeitgeber genehmigter Urlaub während behördlich angeordneter häuslichen Quarantäne wegen Kontakts zu einer mit Covid 19 infizierten Person kann nicht nachgeholt werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hat in einem am Freitag, den 05. August 2022, veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Pflegekraft die Urlaubstage während der häuslichen Quarantäne auch dann nicht wieder gutschrieben lassen kann, wenn sie am Arbeitsplatz Kontakt zu einer infizierten Person hatte (Az.: 2 Sa 341/21). Die Richter in Mainz ließen jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Bereits am 16. August 2022 wollen die obersten Arbeitsrichter in einem weiteren ähnlichen Fall wegen eines möglichen Untergangs von Urlaubsansprüchen entscheiden (Az.: 9 AZR 76/22).
In dem vom LAG hier entschiedenen Rechtsstreit hatte eine klagende Pflegekraft während ihrer Arbeit Kontakt zu einem Patienten, der mit Covid 19 infiziert war. Die zuständigen Gesundheitsbehörden ordneten daraufhin am 12. November 2020 eine zehntägige häusliche Quarantäne an. Sieben Tage der Quarantäne fielen zusammen mit dem Urlaub der Krankenpflegerin. Sie war nicht arbeitsunfähig erkrankt, sondern musste nur zu Hause bleiben.
Die Arbeitnehmerin forderte, dass ihr Arbeitgeber die Urlaubstage während der Quarantäne ihrem Urlaubskonto wieder gutschreibt, da ihr Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei. Der Arbeitgeber könne den Urlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt erneut wieder gewähren.
Der Arbeitgeber lehnte dies aber ab. Er sei nicht in der Verpflichtung, „die Gefährdung oder Vereitelung des Urlaubszwecks infolge urlaubsstörender Ereignisse durch Nachgewährung von zusätzlichen Urlaubstagen auszugleichen“. Vom Bundesurlaubsgesetz sei eine Nachgewährung von Urlaub nur in Ausnahmefällen vorgesehen, wenn ein Arbeitnehmer während einer genehmigten Urlaubszeit arbeitsunfähig erkrankt. Hier sei die Krankenschwestern jedoch überhaupt nicht krank gewesen.
Das LAG schloss sich dieser Auffassung an. Bei der Klägerin bestehe kein Anspruch darauf, die Urlaubstage gutschreibe zu lassen. Der Urlaubsanspruch sei mit der einmal vom Arbeitgeber erteilten Urlaubsgenehmigung untergegangen. Alle den Urlaub störenden Ereignisse, die nach der Genehmigung eingetreten seien als „Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers“ einzuordnen. Dazu gehöre auch das Risiko, im Urlaub in Quarantäne zu müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die klagende Pflegekraft während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu einem an Covid-19 erkrankten Patienten hatte.
Die im Gesetz vorgesehene Ausnahmeregelung zur Nachgewährung von Urlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs, greife hier aber nicht. Die Klägerin war nicht arbeitsunfähig erkrankt. Im Infektionsschutzgesetz sei auch keine Regelung zur Urlaubsgutschrift aufgrund häuslicher Quarantäne enthalten.
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