Sozialrecht

Nachteile bei Familienversicherung durch verschwiegenes Einkommen

Zuletzt bearbeitet am: 24.02.2024

Kassel (jur). Wer im Einkommensfragebogen für die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen Einkünfte verschwiegt, schadet damit eventuell später sich selbst. Denn wenn die Kasse von den Einkünften erfährt, kann ihr rückwirkender Beitragsbescheid auch für Zeiträume rechtmäßig sein, in denen die maßgebliche Einkommensgrenze gar nicht überschritten wurde, urteilte am Dienstag, 18. Oktober 2022, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 12 KR 2/21 R). 

Mit der Familienversicherung unterstützt die gesetzliche Krankenversicherung Familien. Beitragsfrei sind Kinder und Ehegatten, die allenfalls ein geringes Einkommen haben. Derzeit (2022) liegt die Grenze bei 470 Euro monatlich. 

Die Klägerin war bei ihrem Ehemann familienversichert. Im jährlichen Einkommensfragebogen ihrer Krankenkasse gab sie zunächst durchgehend an, keine eigenen Einkünfte zu haben. Erst 2016 erwähnte sie erstmals Kapitaleinkünfte und Verluste aus einer Vermietung. 

Die Krankenkasse überprüfte die Sache anhand der Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014. Danach unterbrach sie die beitragsfreie Familienversicherung rückwirkend und setzte Beiträge für die Zeit von November 2014 bis Februar 2016 fest. 

Mit ihrer Klage meinte die Frau, ihr Einkommen habe nur im Jahr 2013 über der Einkommensgrenze gelegen, ab 2014 dann nicht mehr. 

Wie nun das BSG entschied, spielt dies keine Rolle. Maßgeblich seien immer Prognosen – auch dann, wenn es wie hier um zurückliegende Zeiträume geht. Diese Prognosen seien dann so lange verbindlich, bis neue Erkenntnisse vorliegen. 

Hier seien die Steuerbescheide die einzige Quelle der Krankenkasse gewesen. Dabei sei der Steuerbescheid für 2013 die Prognosegrundlage für die Zeit danach. Dass dann die Einkünfte ab 2014 geringer waren, hätte die Krankenkasse erst im Februar 2016 durch den Steuerbescheid für 2014 erfahren. Daher habe die Krankenkasse auch von einer Überschreitung der Einkommensgrenze bis zum Februar 2016 ausgehen dürfen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© M. Schuppich - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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