Vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Aufgrund seiner Treuepflicht ist es dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses untersagt, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht es dem Arbeitnehmer hingegen frei, seinem ehemaligen Arbeitgeber als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens Wettbewerb zu machen.
Der Arbeitgeber kann dies durch Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unterbinden, wenn er die Zulässigkeitsvoraussetzunge dafür einhält. Zunächst ist für die Wirksamkeit zu beachten, dass das Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden muss und den Arbeitnehmer höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses binden darf. Um für den Arbeitnehmer verbindlich zu sein, muss es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und darf keine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers enthalten (§ 74a I HGB). Dies bedeutet, dass das Wettbewerbsverbot nach Tätigkeit (Branche), Dauer und Ort nicht so sehr eingeschränken darf, dass es faktisch einem Berufsausübungsverbot entspricht. Dies würde gegen die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers verstoßen und das Wettbewerbsverbot unwirksam machen.
Karenzentschädigung und Anrechnung
Für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes ist zudem die Zahlung einer Karenzentschädigung erforderlich, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Vergütungen erreichen muss (§ 74 HGB). Ist die Entschädigung geringer, aber ist dennoch eine Entschädigung vorgesehen, so ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er es einhält oder nicht. Hält er es ein, so steht ihm lediglich der geringere, vereinbarte Betrag zu.
Die Karenzentschädigung wird durch erzielte Einkünfte geschmälert, die der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbotes anderweitig erwirbt. Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, auf die Karenzentschädigung erzielte Beträge (auch ALG) anzurechnen und die Entschädigung zu kürzen, soweit die neuen Einkünfte unter Hinzurechnung der Karenzentschädigung 110 % (bzw. bei einem durch das Wettbewerbsverbot erzwungenen Wohnsitzwechsel 125 %) der zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogenen Vergütung übersteigen.
Verzicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots
Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf seine Einhaltung schriftlich zu verzichten. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer sofort von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot befreit wird, der Arbeitgeber jedoch noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Zugang der Verzichtserklärung zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet bleibt (§ 75a HGB). Hiervon zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Wie ersichtlich ist, enthält das Thema nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht viele Fallstricke. Haben Sie Fragen zur wirksamen Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes? Möchten Sie Ansprüche auf Zahlung einer Karenzentschädigung geltend machen? Kontaktieren Sie uns und besprechen Sie Ihr individuelles Problem mit einem spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht!
Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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