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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach Kündigung: Was gilt?

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(1 Bewertung)05.11.2025 Arbeitsrecht

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich oft die Frage: Darf der ehemalige Mitarbeiter direkt bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten oder in derselben Branche selbstständig tätig werden? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützt den Arbeitgeber – aber nur unter klaren Voraussetzungen.

Wesentliches im Überblick:

  1. Während des Arbeitsverhältnisses gilt automatisch ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) – auch wenn im Arbeitsvertrag nichts ausdrücklich geregelt ist. 

  2. Nach Vertragsende greift dieses gesetzliche Verbot nicht mehr. Nur ein ausdrücklich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann gelten. 

  3. Bedingungen für Wirksamkeit:

    • Schriftform erforderlich (§ 74 Abs. 1 HGB) – eine E-Mail genügt nicht. 

    • Maximal 2 Jahre Dauer; räumliche und sachliche Begrenzung erforderlich. (§ 74a Abs. 1 und 3 HGB) 

    • Es muss ein berechtigtes Arbeitgeber-Interesse bestehen (z. B. Schutz von Betriebsgeheimnissen oder Kundenkreis). 

  4. Entschädigungspflicht des Arbeitgebers: Für die Dauer des Wettbewerbsverbots muss mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gezahlt werden (§ 74 Abs. 2 HGB) – andernfalls ist das Verbot unwirksam. 

  5. Gibt es erhebliche Mängel (z. B. fehlende Entschädigung, überlange Dauer, räumlich unbeschränkt), wird das Verbot unverbindlich: Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich daran hält und Entschädigung erhält oder es missachtet und ohne Entschädigung tätig wird. 

Praxis-Tipp:
Prüfen Sie bei einer Kündigung sorgfältig, ob im Vertrag oder Aufhebungs­vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbs­verbot geregelt wurde. Achten Sie auf Schriftform, klare Zweckbindung, angemessene räumliche und zeitliche Begrenzung sowie die Auszahlung der Karenzentschädigung. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung oft nicht durchsetzbar.

Fazit:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ein wirksames Mittel, um Konkurrenz durch ehemalige Arbeitnehmer zu verhindern – aber nur, wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Nur dann greift der Schutz; andernfalls dürfen Arbeitnehmer trotz Vereinbarung konkurrieren oder müssen sich nicht an das Verbot halten.

Benedikt Sommer - Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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