Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich oft die Frage: Darf der ehemalige Mitarbeiter direkt bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten oder in derselben Branche selbstständig tätig werden? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützt den Arbeitgeber – aber nur unter klaren Voraussetzungen.
Wesentliches im Überblick:
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Während des Arbeitsverhältnisses gilt automatisch ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) – auch wenn im Arbeitsvertrag nichts ausdrücklich geregelt ist.
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Nach Vertragsende greift dieses gesetzliche Verbot nicht mehr. Nur ein ausdrücklich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann gelten.
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Bedingungen für Wirksamkeit:
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Schriftform erforderlich (§ 74 Abs. 1 HGB) – eine E-Mail genügt nicht.
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Maximal 2 Jahre Dauer; räumliche und sachliche Begrenzung erforderlich. (§ 74a Abs. 1 und 3 HGB)
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Es muss ein berechtigtes Arbeitgeber-Interesse bestehen (z. B. Schutz von Betriebsgeheimnissen oder Kundenkreis).
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Entschädigungspflicht des Arbeitgebers: Für die Dauer des Wettbewerbsverbots muss mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gezahlt werden (§ 74 Abs. 2 HGB) – andernfalls ist das Verbot unwirksam.
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Gibt es erhebliche Mängel (z. B. fehlende Entschädigung, überlange Dauer, räumlich unbeschränkt), wird das Verbot unverbindlich: Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich daran hält und Entschädigung erhält oder es missachtet und ohne Entschädigung tätig wird.
Praxis-Tipp:
Prüfen Sie bei einer Kündigung sorgfältig, ob im Vertrag oder Aufhebungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt wurde. Achten Sie auf Schriftform, klare Zweckbindung, angemessene räumliche und zeitliche Begrenzung sowie die Auszahlung der Karenzentschädigung. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung oft nicht durchsetzbar.
Fazit:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ein wirksames Mittel, um Konkurrenz durch ehemalige Arbeitnehmer zu verhindern – aber nur, wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Nur dann greift der Schutz; andernfalls dürfen Arbeitnehmer trotz Vereinbarung konkurrieren oder müssen sich nicht an das Verbot halten.
Benedikt Sommer - Fachanwalt für Arbeitsrecht









