Wer bei Google nach seinem eigenen Namen sucht und dort negative oder rufschädigende Inhalte findet, stellt sich häufig die Frage, ob diese Suchergebnisse gelöscht werden können.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich.
Dabei muss allerdings zwischen dem ursprünglichen Inhalt und dem Google-Suchergebnis unterschieden werden. Wird Google zur sogenannten Auslistung verpflichtet, verschwindet der ursprüngliche Artikel nicht automatisch aus dem Internet. Vielmehr wird der entsprechende Link gegebenenfalls bei einer namensbezogenen Suche nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt.
Kein Anspruch allein wegen negativer Berichterstattung
Ein Anspruch auf Auslistung besteht nicht bereits deshalb, weil ein Suchergebnis unangenehm oder rufschädigend ist.
Vielmehr müssen die betroffenen Rechte miteinander abgewogen werden. Auf der einen Seite stehen insbesondere das Persönlichkeitsrecht und der Schutz personenbezogener Daten. Auf der anderen Seite können die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit stehen.
Relevant können dabei unter anderem folgende Gesichtspunkte sein:
- Wie lange liegt der berichtete Vorgang zurück?
- Ist die Information heute noch aktuell?
- Besteht weiterhin ein öffentliches Informationsinteresse?
- Welche Rolle spielt die betroffene Person in der Öffentlichkeit?
- Wie schwer wiegt die Beeinträchtigung durch die Auffindbarkeit über Google?
Mit zunehmendem Zeitablauf kann sich die rechtliche Bewertung verändern.
Falsche Tatsachenbehauptungen in Google-Suchergebnissen
Besonders relevant sind Fälle, in denen die verlinkten Inhalte offensichtlich falsche Tatsachenbehauptungen enthalten.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Dezember 2022 – C-460/20 – entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber die betreffenden Informationen auslisten muss, wenn der Betroffene nachweist, dass diese offensichtlich unrichtig sind.
Wichtig: Dafür muss nicht zwingend zunächst ein rechtskräftiges Urteil gegen den Betreiber der ursprünglichen Website erstritten werden.
Google-Auslistung und Vorgehen gegen die Ursprungsseite
In der Praxis sollte zudem geprüft werden, ob lediglich gegen die Auffindbarkeit über Google oder zusätzlich gegen den ursprünglichen Beitrag vorgegangen werden kann.
Je nach Sachverhalt kommen deshalb unterschiedliche Ansprüche gegen den Suchmaschinenbetreiber und gegen den Verantwortlichen der ursprünglichen Veröffentlichung in Betracht.
Fazit: Negative Google-Suchergebnisse müssen nicht in jedem Fall dauerhaft hingenommen werden. Ob ein Anspruch auf Auslistung besteht, hängt allerdings stark vom konkreten Inhalt und von der Abwägung der betroffenen Rechte ab.
Video zum Thema: Google Suchergebnis löschen?!









