Wer sich auf eine Professur bewirbt, hat Anspruch darauf, über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert zu werden. Wird eine Mitbewerberin oder ein Mitbewerber ausgewählt und steht die Ernennung bevor, müssen die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig informiert werden.
Diese sogenannte Negativmitteilung ist rechtlich von zentraler Bedeutung: Sie eröffnet die Möglichkeit, die Auswahlentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich überprüfen zu lassen. Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig, wird dieser Rechtsschutz faktisch vereitelt.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Hochschulen eine solche Mitteilung unterlassen oder verspätet erteilen. Die Folge ist gravierend: Mit der Ernennung greift der Grundsatz der Ämterstabilität. Eine nachträgliche Korrektur der Auswahlentscheidung ist regelmäßig ausgeschlossen.
Betroffenen bleibt dann in der Regel nur ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser setzt jedoch voraus, dass ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil nachgewiesen werden kann, etwa durch eine erhebliche Differenz zwischen der angestrebten Professur und der aktuellen beruflichen Situation.
Entscheidend ist daher der Zeitpunkt: Rechtsschutz im Berufungsverfahren muss regelmäßig vor der Ernennung erfolgen. Wird die Negativmitteilung nicht rechtzeitig erteilt, kann dies den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen.









