Düsseldorf (jur). Kaffee-Liebhaber mit einer „Nespresso“-Kaffeemaschine können weiter auf billigere Nachahmer-Kaffeekapseln zurückgreifen. Der Verkauf entsprechender No-Name-Produkte stellt keine Patentverletzung dar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in zwei Eilentscheidungen vom Donnerstag, 21. Februar 2013 (Az.: I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12).
Konkret ging es um ein Patent der Firma Nestec S.A., die zum schweizer Lebensmittelkonzern Nestlé gehört. Dabei werden in Nespresso-Maschinen Kapseln eingesetzt, aus denen die Maschine den Kaffee brüht. Nestec hatte dazu an anderen Unternehmen Lizenzen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren.
Die zwei beklagten schweizer Firmen hatten jedoch ohne Lizenz Kaffeekapseln für die Nespresso-Maschinen hergestellt. Die Kapseln wurden zum Preis von 0,29 Euro angeboten, rund sechs bis zehn Cent günstiger als die Original-Nespresso-Kapseln. Nestec sah damit sein Patent verletzt. Es verlangte, dass die beiden Wettbewerber die Kaffeekapseln nur mit dem Hinweis vertreiben: „Nicht geeignet für Nespresseo-Maschinen“.
Doch bereits das Landgericht Düsseldorf hatte am 16. August 2012 eine Patenverletzung verneint (Az.: 4b O 81/12 und 4b O 82/12, JurAgentur-Meldung vom 16. August 2012). Die Kapseln seien nicht das „Herzstück“ des Patents und verkörperten keine besondere Eigenschaft der Maschine. Verbraucher könnten zudem erwarten, dass sie die Nespresso-Kaffeemaschine nicht nur mit Originalkapseln verwenden dürfen.
Dem folgte nun auch das OLG. Die Verwendung der Fremd-Kapseln sei nicht vom Patentschutz umfasst. Die erfinderische Leistung liege in der Technik der Kaffeemaschinen, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln, so das OLG in seinen Eilentscheidungen. In der Hauptsache sind die beiden Verfahren noch beim Landgericht Düsseldorf anhängig.
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