Neu geschaffene Frist für „Altverträge“: Mit einer Gesetzesnovelle hat der Gesetzgeber das sog. „ewige Widerrufsrecht“ bei Altverträgen, also bei Verträgen, welche in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, zeitlich begrenzt. Das Widerrufsrecht bei diesen Altverträgen soll am 21.06.2016 verwirken. Anspruchsteller, die von dem Widerrufsrecht innerhalb der vorgenannten Frist noch schnell Gebrauch machen wollen, können ihre dann Ansprüche bis Ende 2019 noch durchsetzen.
Rückzahlpflicht von 30 Tagen: Zu bedenken ist, dass das Gesetz nach erfolgtem Widerruf eine Rückzahlpflicht innerhalb von 30 Tagen vorsieht und der Darlehnsnehmer einen Widerruf normalerweise nur ausüben sollte, wenn er die Darlehnssumme (Restvaluta) zurückzahlen kann oder ein neues Finanzierungsangebot einer Bank hat. Hat der Kunde z. B. das Darlehen zuvor bereits zurückgezahlt gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, so kann der Widerruf natürlich auch durchgeführt werden mit der Folge, dass auch die Vorfälligkeitsentschädigung rückabzuwickeln ist.
Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs ist, dass die gegenseitigen Leistungen zurück zu gewähren sind (z. B. Gebühren, Zinsen, Darlehnsvaluta, Darlehnsraten incl. Zinsen) und die Bank für die Zeit der Kapitalüberlassung ein Nutzungsentgeltfordern kann. Dies wird in den meisten Fällen rund 10 bis 20 % niedriger sein, als der vereinbarte Zins.
Die neue Frist für Altverträge bis zum 21.06.2016 gilt nicht für Verträge, welche ab dem 11.06.2010 geschlossen worden sind (Neuverträge). Hier gilt derzeit nach wie vor das sog. „ewige Widerrufsrecht“. Es ist aber zu vermuten, dass der Gesetzgeber sich bemühen wird, auch diese Frist noch einzuschränken, weil er mit den für das Widerrufsrecht relevanten BGH-Entscheidungen und der Begründing des „ewigen Rücktrittsrechts“ nicht sonderlich glücklich zu sein scheint.
Voraussetzung des Widerrufs: Notwendig ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank. Wegen der Kompliziertheit der vom Gesetzgeber geschaffenen Widerrufsvorschriften (teilweise sind auch die amtlichen Muster fehlerhaft gewesen) liegen am Markt zu 70 bis 80 % fehlerhafte Widerrufsbelehrungen vor. Kriterien der Aufklärung bzw. Belehrung des Kunden wind u. A. der Fristanlauf, die Rechtsfolgenbelehrung und die Form der Erklärung. Hier können bereits ergänzende Fußnoten, die evtl. nicht leicht verständlich sind, zum ansonsten zutreffenden Text zur Unwirksamkeit der Belehrung führen.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Bankkaufmann, Aschaffenburg (06021/585 1270), Marktheidenfeld (09391/916670) und Würzburg (Tel. 0931/406 200 62), www.radrstoklossa.de.