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Neues Anti-Abmahngesetz: Was ändert sich ab dem 02.12.2020?

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(1 Bewertung)15.10.2025 Gewerblicher Rechtsschutz

Abgemahnte sollen durch ein neues Gesetz vor Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes wirksamer geschützt werden. Was bedeutet dies konkret?

 

Bei Abmahnungen im wettbewerbsrechtlichen Bereich geht es darum, dass vor allem Unternehmen gegen Verstöße von Konkurrenten gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes vorgehen können. Dabei werden neben einem Anspruch auf Unterlassung der jeweils wettbewerbswidrigen Handlung auch ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. 

 

Da hieraus manche Kanzleien und auch Rechteinhaber ein einträgliches Geschäft gemacht haben und wegen geringfügiger Verstöße z.B. beim Verfassen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop oder beim Impressum den Ersatz von hohen Abmahnkosten im mindestens drei oder vierstelligen Bereich verlangt haben, ist mittlerweile der Gesetzgeber tätig geworden. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 ist seit dem 02.12.2020 in Kraft (vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 5, 2568). Hierdurch wurde insbesondere die Vorschrift von § 13 UWG geändert, um rechtlich missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern.

 

Formelle Anforderungen an Abmahnungen

 

Wichtig für Abmahnte ist zunächst einmal, dass die formalen Anforderungen an Abmahnungen strenger geworden sind. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 UWG. Hiernach muss eine Abmahnung die folgenden Angaben enthalten:

 

  • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
  • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  • in den Fällen von § 13 Abs. 4 UWG, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

 

Sofern hiergegen verstoßen wird, steht dem Abmahner normalerweise kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Hierher gehören vor allem die Kosten für die Beauftragung eines Abmahnanwaltes.

 

Ausschluss von Abmahnkosten bei bestimmten Verstößen

 

Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist dann nach von § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen, wenn es in der Abmahnung um eine der beiden folgenden Verstöße geht:

 

  • im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
  • sonstige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

 

Dass ein solcher Verstoß schwerwiegende Konsequenzen für den Abmahner haben kann, wird an einem aktuellen Fall deutlich, in dem eine Privatperson im Internet Haushaltsartikel anbot. Hiergegen ging ein Händler vor. Er schaltete einen Rechtsanwalt ein, der den Verkäufer vor allem wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung und unzureichender Angaben im Impressum abmahnte. Aus diesem Grunde sollte er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und darüber hinaus für die Abmahnkosten in Höhe von 1.501,19 Euro aufkommen. Weil der Abgemahnte sich weigerte, verklagte der Konkurrent ihn vor Gericht. Doch damit scheiterte er.

 

Das Landgericht Dortmund entschied zunächst einmal, dass ihm wegen des Verstoßes gegen § 13 Abs. 4 UWG kein Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten zusteht. Dabei spielte nach Auffassung des Gerichtes auch keine Rolle, dass es um mehrere Verstöße in diesem Bereich ging.

 

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass ebenfalls kein Anspruch auf Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zusteht. Dies ergibt sich daraus, dass die Abmahnung nach Einschätzung des Gerichtes zudem als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dies ergibt sich aus § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG. Hiernach spricht für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, wenn der Gegenstandswert in der Abmahnung unangemessen hoch angesetzt wird. Hierzu führte das Gericht aus, dass der Wortlaut sich zwar nur auf einen überhöhten Gegenstandswert bezieht. Noch schlimmer sei es jedoch, wenn Abmahnkosten gefordert werden, die dem Abmahnenden gar nicht zustehen. Von daher führen die unzulässig verlangten Abmahnkosten hier dazu, dass der Betroffene auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung angeben muss.

 

Fazit:

 

Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrechtes sind zwar in Zukunft nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass überzogene Abmahnungen eher als unwirksam anzusehen sind. Abgemahnte sollten sich jedoch umgehend vor allem durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt beraten lassen, der auf Wettbewerbsrecht spezialisiert ist. Denn noch sind nicht alle Fragen geklärt. Zu bedenken ist unter anderem, dass es sich bislang um die Entscheidung eines einzelnen Landgerichtes handelt. 

 

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

 

Foto: © studio-v-zwoelf - stock.adobe.com

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