Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

NEUES BAUVERTRAGSRECHT – VORBEREITUNG DES ARCHITEKTENVERTRAGES – ZIELFINDUNGSPHASE:

Das zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende neue Bauvertragsrecht regelt erstmals grundlegende rechtliche Bedingungen für Architekten- und Ingenieurverträge.

 

Der Vorbereitung solcher Verträge dient zum Schutz des potentiellen Auftraggebers die neue Zielfindungsphase, die in § 650 p BGB geregelt ist. Sofern, was in der Praxis aber eher selten sein wird, die Planungs- und Überwachungsziele zu Beginn der Vertragsverhandlungen noch nicht feststehen, ist durch den Planer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele (Zielfindung, in Anspielung auf die Regelungen der HOAI als „Leistungsphase 0“ bezeichnet) gemeinsam mit einer Kosteneinschätzung vorzulegen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung die Fälle im Blick, in denen beispielsweise der Zweck des zu planenden Gebäudes feststeht, der Auftraggeber aber noch keine sicheren Vorstellungen zur Geschossigkeit, zur Ausführung der Bedachung oder zu anderen grundlegenden Planungsfragen hat; in dieser Phase soll der Planer anhand der Wünsche oder Vorstellungen des Auftraggebers eine Planungsgrundlage zwecks Ermittlung der Planungs- und Überwachungsziele erstellen.

Die Zielfindungsphase setzt voraus, dass Planer und Auftraggeber bereits einen Vertrag – ohne Bestimmung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele – geschlossen haben; die Anwendung der neuen Vorschriften ist nur für diesen Fall vorgesehen. Ohnehin ist für die Parteien die Durchführung einer Zielfindungsphase nicht verpflichtend.

Die Ermittlung der „wesentlichen“ Ziele meint nach der Gesetzesbegründung zunächst die Anzahl der Etagen und die Art der Bedachung; hinzu kommen solche Bestandteile, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung für die Funktionsfähigkeit und Geeignetheit des zu planenden Gebäudes unabdingbar sind.

Die Planungsgrundlage hat Skizzen und Beschreibungen des planerischen Vorhabens – etwa im Sinne einer „Bedarfsplanung im Bauwesen“ gemäß DIN 18205 – zu enthalten. Dazu hat der Planer dem Auftraggeber als Kosteneinschätzung – diese erreicht nicht den Status einer Kostenschätzung gemäß DIN 276 (Vorplanung: Leistungsphase 2) – einen groben Rahmen über die zu erwartenden Kosten des gewünschten Objekts auf der Grundlage der bereits bestehenden Daten- und Informationslage vorzulegen; zur Vermeidung von Schadenersatzverpflichtungen hat der Planer bereits hierbei mit gebotener Sorgfalt vorzugehen.

 

Die Zielfindungsphase endet gemäß § 650 r BGB mit der Zustimmung des Bauherrn zu den vorgelegten Unterlagen; es setzt dann die Ausführung des Planungsvertrages ein. Einer Verweigerung der Zustimmung soll die Kündigung des Vertrages binnen zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen folgen; gegenüber Verbrauchern ist zur Begrenzung des Kündigungsrechtes zudem eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlich.

Im Falle einer entsprechenden Fristsetzung ist auch der Planer zur Vertragskündigung nach Abschluss der Zielfindungsphase berechtigt. Er darf dann die Vergütung fordern, die für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen angemessen ist. Der Planer wird sich in der Praxis an den Regelungen der HOAI zur Leistungsphase 1 orientieren, sofern er nicht bereits einzelne Leistungen ausführen Leistungsphasen erbracht hat. Im übrigen steht es den Parteien offen, vor der Beauftragung das Honorar für die Zielfindungsphase frei zu vereinbaren.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Jörg Diebow

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
WIDERRUFLICHKEIT VON ARCHITEKTENVERTRAG?
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)01.01.2018Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Fall: Der Auftraggeber hat als Verbraucher am 26. März 2015 in seinem Fahrzeug durch Aushändigung des von ihm teilweise ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „ Raumbuch Wohnen / Vorplanungsbeauftragung “ an den Architekten ein bindendes Angebot abgegeben. Da der Auftraggeber mit den bis dahin erbrachten Leistungen des Architekten in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zufrieden war, hat er mit Schreiben vom 1. Juni 2015 fristgerecht den Architektenvertrag widerrufen. Der Architekt hat dem Auftraggeber gegenüber seine Leistungen abgerechnet. Der Auftraggeber hat eingewendet, nach Widerruf des Architektenvertrages nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Architekt hat entgegengehalten, dass die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen keine Anwendung...

weiter lesen weiter lesen

STUFENWEISE BEAUFTRAGUNG VON ARCHITEKTEN – NEUES BAUVERTRAGSRECHT:
01.01.2018Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Das ab dem 1. Januar 2018 gültige neue Bauvertragsrecht hat auch auf Architekten- und Ingenieurverträge erhebliche Auswirkungen. Beispielhaft wird verwiesen auf das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers sowie auf die Haftungsprivilegien des Bauunternehmers für solche Mängel, die der Phase der Objektüberwachung zuzuordnen sind. Wesentlich ist insbesondere die richtige Anwendung des bisherigen Rechts oder des neuen Bauvertragsrechts. Für die bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Bau-, Architekten- oder Ingenieurverträge gilt ohne weiteres das bisherige Werkvertragsrecht. Für alle danach geschlossenen Verträge gilt das neue Bauvertragsrecht. Problematisch können die Fälle der stufenweisen Beauftragung des Architekten oder Ingenieurs werden: Die...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
OVG Berlin-Brandenburg: Kein zusätzlicher Schallschutz für Neubau am BER
05.09.2025Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
OVG Berlin-Brandenburg: Kein zusätzlicher Schallschutz für Neubau am BER

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG, Az. 6 A 1/24 ) entschied am 19. August 2025, dass private Eigentümer keinen Anspruch auf weitergehenden Schallschutz ihres Neubaus in Flughafennähe haben. Neubau ohne rechtzeitigen Antrag: Erstattung begrenzt Die Kläger hatten in den Jahren 2018/2019 ein Einfamilienhaus in Eigenbewohnung errichtet, ohne zunächst einen Antrag auf passive Schallschutzmaßnahmen bei der Flughafengesellschaft BER einzureichen. Erst nach Abschluss des Bauvorhabens beantragten sie Kostenübernahme. Daraufhin stellte das Unternehmen einen Erstattungsanspruch von rund 27.000 Euro brutto für bestimmte Wohnbereiche fest. Die Gesamtkosten zur Erreichung des Standards des Planfeststellungsbeschlusses BER hätten sich zwar auf etwa 56.000 Euro summiert. Erstattet wurden jedoch nur die...

weiter lesen weiter lesen

Hessischer VGH bestätigt Nutzungsverbot für Bauwagen
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)21.08.2025Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Hessischer VGH bestätigt Nutzungsverbot für Bauwagen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 4 L 691/25.KS ) hat mit Beschluss vom 21.08.2025 die Beschwerde eines Grundstückseigentümers abgewiesen. Dieser wollte die Untersagung der Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohnzwecken auf seinem Areal verhindern. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel bestehen. Eigentümer kämpft gegen Nutzungsverbot für Bauwagen Der Antragsteller wehrte sich gegen eine Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel vom 5. Februar 2025. Mit dieser hatte die Behörde nicht nur die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen auf dem Grundstück des Antragstellers untersagt, sondern zugleich die Vermietung als Stellplatz für weitere bauliche Anlagen verboten und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hintergrund war, dass die Stadt bereits im Mai 2022 einen Antrag des...

weiter lesen weiter lesen
OVG Münster bestätigt Krematorium im Industriegebiet
21.07.2025Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
OVG Münster bestätigt Krematorium im Industriegebiet

Das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 10 D 39/23.NE, 10 D 17/24.NE ) hat die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für ein Krematorium in Ochtrup abgewiesen. Stadt plant Krematorium am Rand des Gewerbegebiets Die Stadt Ochtrup hatte mit dem Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes Am Langenhorster Bahnhof“, 3. Änderung, die Grundlage für ein neues Krematorium geschaffen. Geplant ist die Anlage ohne Abschiedsraum auf einem bisher als Industriefläche ausgewiesenen Areal am Rand des bestehenden Gewerbegebiets. Die Fläche wurde dafür als Sondergebiet mit dem ausdrücklichen Zweck „Krematorium“ neu festgesetzt. Gegen diesen Beschluss klagten sowohl eine Anwohnerin mit gemischt genutztem Grundstück (Wohnen und Gewerbe) als auch ein benachbartes...

weiter lesen weiter lesen

VG Braunschweig lehnt Solaranlage im UNESCO-Gebiet Goslar ab
03.07.2025Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
VG Braunschweig lehnt Solaranlage im UNESCO-Gebiet Goslar ab

Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az. 2 A 21/23 ) hat entschieden, dass der Denkmalschutz in der UNESCO-Altstadt von Goslar über dem Interesse an einer Solaranlage steht. Eine Genehmigung wurde verweigert, da es sich um einen besonders schweren Eingriff in das geschützte Erscheinungsbild handle. Altstadtgebäude Teil des UNESCO-Weltkulturerbes Zwei Hauseigentümer wollten auf dem Dach ihres Gebäudes in der historischen Altstadt von Goslar eine Photovoltaik-Anlage installieren. Ihr Haus liegt in einem Gebiet, das nicht nur unter Denkmalschutz steht, sondern auch als UNESCO-Weltkulturerbe anerkannt ist. Sie beantragten daher eine Genehmigung für den Bau der Solaranlage, die ihnen jedoch von den zuständigen Behörden verweigert wurde. Daraufhin reichten sie Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig ein....

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Jörg Diebow Premium
4,7 SternSternSternSternStern (97) Info Icon
Jörg Diebow
Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Adresse Icon
Kaiser-Joseph-Straße 262
79098 Freiburg


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (4.8)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (97 Bewertungen)