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Neues BGH-Urteil zu Fernunterricht: FernUSG-Anwendung nicht auf Verbraucher beschränkt

Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine grundlegende Entscheidung getroffen, die weitreichende Konsequenzen für die gesamte Online-Bildungs- und Coaching-Branche in Deutschland hat. Das Gericht stellte klar, dass der Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Es gilt demnach auch für Verträge, die Unternehmer und Selbstständige abschließen.

Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Der erweiterte Anwendungsbereich

Der BGH (Az. III ZR 109/24)  stellt klar: Das FernUSG gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer und Selbstständige. Damit schützt das Gesetz alle Vertragspartner und stellt höhere Anforderungen an Transparenz und Qualität im Online-Bildungsbereich.

Was gilt als Fernunterricht? Die weit ausgelegten Kriterien

Das FernUSG definiert Fernunterricht über drei zentrale Kriterien: die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden sowie eine Lernerfolgskontrolle. Der BGH hat diese Merkmale in seinem Urteil sehr weit ausgelegt.

Die weitreichende FernUSG-Anwendung und ihre Merkmale

Das Urteil macht deutlich, dass viele gängige Online-Formate, die bislang als reine Coaching- oder Mentoring-Programme galten, nun unter das FernUSG fallen könnten. Die Wissensvermittlung wird nicht nur auf traditionelle Bildungsinhalte beschränkt, sondern schließt auch die Vermittlung von Business-Wissen ein. Die "überwiegende räumliche Trennung" ist auch dann gegeben, wenn aufgezeichnete Live-Meetings im Nachhinein zeitlich flexibel angesehen werden können. Und selbst ein einfaches Fragerecht oder die Möglichkeit, Feedback zu erhalten, wird bereits als "Lernerfolgskontrolle" bewertet.

Konsequenzen für Anbieter und Teilnehmer von Coaching & Bildung

Die Tragweite des Urteils ist enorm. Verträge, die die Kriterien des FernUSG erfüllen, aber keine behördliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) besitzen, sind von Anfang an unwirksam. Dies eröffnet Teilnehmern, die sich in solchen Kursen angemeldet haben, die Möglichkeit, bereits gezahlte Beträge vollständig zurückzufordern. Anbieter können in der Regel keinen Anspruch auf Wertersatz für die erbrachten Leistungen geltend machen, da sie den Wert der Dienstleistung und die Ersparnis des Teilnehmers selten ausreichend belegen können.

Existenzielle Risiken und finanzielle Folgen

Für viele Anbieter, insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen, die oft ohne ZFU-Zulassung operierten, kann dies zu einer existenziellen Bedrohung führen. Gleichzeitig ist die ZFU als Zulassungsbehörde mit der zu erwartenden Antragsflut überfordert. Die Bearbeitungszeiten für eine Zulassung könnten in der Folge massiv ansteigen. Dies legt den Online-Bildungsmarkt vorübergehend lahm und schafft eine faktische Blockade.

Handlungsbedarf: So sichern Sie Ihr Angebot rechtlich ab

Unternehmen, die Online-Kurse oder Coaching-Programme anbieten, sollten ihre Geschäftsmodelle umgehend überprüfen.

  • ZFU-Zulassung: Beantragen Sie bei der ZFU eine Zulassung für Ihr Angebot. Dies ist der sicherste Weg, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
  • Geschäftsmodell anpassen: Überlegen Sie, ob Sie Ihr Angebot so umgestalten können, dass es nicht mehr als Fernunterricht gilt. Dies könnte durch reine Präsenzveranstaltungen oder Live-Angebote ohne Aufzeichnung und Feedback-Möglichkeit geschehen.
  • Verträge überprüfen: Lassen Sie Ihre Verträge und AGB juristisch prüfen und überarbeiten, um sie an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Tipp für die Praxis: Unternehmen sollten ihre Geschäftsmodelle proaktiv an das neue Urteil anpassen. Rechtssicherheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern stärkt auch das Vertrauen Ihrer Kundschaft. Ein transparentes und rechtlich einwandfreies Angebot kann Sie von der Konkurrenz abheben.

Zusammenfassung

Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 hat die Anwendung des FernUSG auf alle Personen, also auch auf Unternehmer, erweitert. Verträge über Online-Kurse und Coaching, die die Kriterien des Fernunterrichts erfüllen und keine ZFU-Zulassung besitzen, sind nun unwirksam. Dies führt zu erheblichen Rückforderungsrisiken für Anbieter. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, das veraltete Gesetz an die moderne digitale Bildungslandschaft anzupassen und fordert Unternehmen auf, ihre Geschäftsmodelle umgehend auf Rechtssicherheit zu überprüfen.

Symbolgrafik:© nmann77 - stock.adobe.com

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