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neues Cannabisrecht - wie wird die strafbare Menge berechnet?

15.04.2025 Strafrecht

Ausgangslage

Das neue Cannabisrecht ist als Konsumcannabisgesetz =  KCanG am 1.4.24 in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, den Umgang mit Cannabis(produkten) teilweise zu legalisieren.

So ist erlaubt der Besitz von 25 g Cannabis zum Eigenkonsum, bis zu 50 g am eigenen Wohnsitz oder dort auch 3 Cannabispflanzen.


Problemstellung

Umstritten war, ob bei der Berechnung einer festgestellten Menge, die über den legalen Teil hinausgeht, dieser  "legale" Teil zunächst in Abzug zu bringen ist.  Oder gilt bei Überschreiten der Menge diese insgesamt als strafwürdig?


Entscheidung Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof ( = BGH) hat in einem Beschluß vom 24.4.24 entschieden, dass die "legale" Menge von einer festgestellten Menge zunächst  in Abzug zu bringen ist (Az.: 4 StR 50/24). Strafwürdig bleibt danach nur der darüber hinaus gehende Teil. Oder anders herum: Der Teil des Cannabis, der straffrei wäre, bleibt bei der Berechnung außer Betracht, der Umgang damit bleibt also straffrei.


Bedeutung auch für Umgang mit sog. "nicht geringer Menge"

Dies ist von besonderer Bedeutung auch dann, wenn es um den Vorwurf von Handlungen mit einer sog. "nicht mehr geringen Menge" geht. Diese liegt vor, wenn der Wirkstoffgehalt des aufgefundenen Cannabis 7,5 g THC beträgt oder mehr. Hier ist gem. § 34 KCanG keine Geldstrafe mehr möglich. Laut Gesetz ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis maximal 5 Jahren zu verhängen.

Wird nun aber von einer aufgefundenen Menge  der "legale" Teil abgezogen, kann die Folge sein, dass die verbleibende Menge nur noch eine geringe Menge ist und damit eine deutlich geringere Strafe zu erwarten ist, noch eine Geldstrafe verhängt werden kann.


Rechtsanwältin Wüllrich ist eine seit Jahrzehnten sehr erfahrene Strafverteidigerin im Betäubungsmittelstrafrecht. Gerne steht sie Ihnen mit Ihrem Können und Ihrem Rat zur Seite.

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