Verkehrsrecht

Neues Kaufrecht - Entfallen der Fristsetzung

04.02.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 04.02.2022

Eine gravierende Änderung zu Gunsten der Verbraucher beim Kauf von Unternehmern ergibt sich aus der neuen Regelung des § 475d BGB.

Nach bisherigem Recht, das auf Kaufverträge, die vor dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden, auch anwendbar bleibt, musste der Käufer dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen.

Beim Verkauf unter Privaten oder beim Verkauf unter Unternehmern bleibt es auch bei dieser Regelung.

Beim Verbrauchsgüterkauf (Privat von Unternehmer) gilt zukünftig § 475 d BGB. Absatz 1 Nr. 1 dieser Norm lautet:

„(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn

1.

der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, …“

Das bedeutet, dass es beim Gebraucht- oder Neuwagenkauf von Privat beim Händler ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels unterrichtet. Er muss ihn weder zur Nacherfüllung auffordern noch muss er ihm hierfür eine Frist setzen.

Natürlich wird es sich in der Regel aus Käufersicht empfehlen, das dennoch vorsorglich zu tun. De facto ist absehbar, dass diese Erleichterung auch dem beratenden Käuferanwalt zu Gute kommen wird. Denn bislang waren Fehler bei der Fristsetzung und dem ordnungsgemäßen Andienen der Nacherfüllung mitunter von prozessentscheidender Bedeutung.

Welches nun die angemessene Frist nach § 475 d I Nr.1 BGB ist, innerhalb derer der Verkäufer die Nacherfüllung vornehmen muss, bleibt Frage des Einzelfalles.

In „gewöhnlichen“ Mängelfällen dürfte man mit der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung etwa zwei Wochen annehmen. Dass die Frist im Einzelfall auch wesentlich länger sein kann (siehe Diesel-Urteile), bleibt zu beachten.

Absatz 2 erklärt die Regelung auch für Schadensersatzansprüche für anwendbar:

„(2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.“

Die weiteren Ziffern des § 475 d Absatz 1 regeln Fälle, in denen der sofortige Rücktritt oder Schadensersatzanspruch – also ohne Ablauf einer (weiteren) Frist – gerechtfertigt ist. Im Einzelnen sind das:

Nr. 2 „fehlgeschlagene“ Nacherfüllung

Nr. 3 besonders schwer wiegender Mangel

Nr. 4 Verweigerung der Nacherfüllung

Nr. 5 Offensichtliche Absehbarkeit, dass der Verkäufer nicht ancherfüllen wird

Ob und inwieweit bisherige Rechtsprechung auf diese neue Regelung übertragen werden kann, werden die Gerichte im Laufe der nächsten Jahre zu klären haben.  Zu den einzelnen Punkten werde ich noch  gesonderte Beiträge posten.

Vorerst dürfte als Fazit festzuhalten sein, dass der Käufer, der trotzdem eine Frist setzt, in der Regel gut beraten sein dürfte.

Für den Verkäufer gilt in Zukunft beim Verbrauchsgüterkauf, dass er auf jegliche Mitteilung eines Mangels durch den Käufer besser zeitnah reagieren sollte.

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Dominik Weiser
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Verkehrsrecht
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