Das Landgericht Berlin II hat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2026 (Az. 52 O 22/17) erkannt, dass WhatsApp personenbezogene Daten deutscher Nutzer nicht rechtmäßig an Facebook weitergeben darf, solange die Einwilligung in der angegriffenen Form eingeholt wird. Die WhatsApp Datenweitergabe DSGVO-konform zu gestalten, ist damit keine Empfehlung mehr — sondern gerichtlich durchgesetzte Pflicht. Das Urteil schützt auch Personen, die WhatsApp nie verwendet haben. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels ist das Urteil noch nicht rechtskräftig; beide Seiten können Berufung einlegen.
WhatsApp-Datenweitergabe: Was das Gericht entschieden hat
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen WhatsApp auf Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und errang einen wesentlichen Erfolg. Die Einwilligungsgestaltung von 2016 — eine Push-Nachricht mit pauschaler Zustimmungsoption — genügt den Anforderungen der DSGVO nicht. WhatsApp muss es unterlassen, auf dieser Basis Nutzerdaten an Facebook zu übermitteln. Der Antrag auf Löschung bereits übermittelter Daten scheiterte: Eine tatsächliche Datenweitergabe in der EU ließ sich nicht nachweisen.
Welche Anforderungen die DSGVO an Einwilligungen stellt
Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO sind eindeutig: Eine Einwilligung muss freiwillig, informiert, unmissverständlich und zweckgebunden sein. Voreinstellungen, die eine Zustimmung automatisch voraussetzen, oder Drucksituationen durch Systemhinweise erfüllen diesen Maßstab nicht. Das Gericht sprach von einer „erschlichenen" Einwilligung — ein Begriff, der in der Datenschutzpraxis künftig als Warnsignal dienen sollte.
WhatsApp-Datenweitergabe & DSGVO: Besonderer Schutz für Nicht-Nutzer
Das Urteil geht weit über den Schutz aktiver Nutzer hinaus. Auch Menschen, die WhatsApp bewusst meiden, können betroffen sein.
DSGVO-Einwilligung und WhatsApp Datenweitergabe: Soe werden Dritte geschützt
Wer WhatsApp nicht installiert hat, kann dennoch im Adressbuch anderer Nutzer gespeichert sein. Das Gericht stellte klar: Die massenhafte Adressbuch-Synchronisation dieser Dritten hat keine tragfähige Rechtsgrundlage. Weder liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor, noch rechtfertigt ein berechtigtes Interesse von WhatsApp diesen Eingriff. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht — also das Recht, selbst über die Nutzung eigener Daten zu entscheiden — gilt auch für bewusste Nicht-Nutzer.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Für alle, die Nutzerdaten erheben und weitergeben, liefert das Urteil konkrete Orientierung:
- Einwilligungen müssen aktiv, freiwillig und in verständlicher Sprache eingeholt werden — Opt-out-Modelle oder vorausgefüllte Felder sind unzureichend.
- Pauschale Zustimmungsmechanismen, die mehrere Verarbeitungszwecke bündeln, entsprechen nicht den DSGVO-Anforderungen.
- Die Weitergabe von Kontaktdaten Dritter ohne deren Einwilligung ist ohne eigenständige Rechtsgrundlage unzulässig.
- Verbände wie der vzbv können auf Basis von UKlaG und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen — eine Klagebefugnis mit erheblicher Reichweite.
Praxis-Tipp: Überprüfen Sie bestehende Einwilligungsprozesse in Ihren digitalen Anwendungen auf DSGVO-Konformität. Achten Sie insbesondere auf Voreinstellungen und die Formulierung von Zustimmungstexten. Eine unwirksame Einwilligung kann nicht nur zu Unterlassungsurteilen führen, sondern auch empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Dokumentieren Sie außerdem jeden Einwilligungsvorgang nachvollziehbar, da die Nachweispflicht nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO bei Ihnen als Verantwortlichen liegt.
Zusammenfassung
Das Landgericht Berlin II untersagt WhatsApp die Datenweitergabe an Facebook auf Basis unwirksamer Einwilligungen. Das Urteil stärkt den Datenschutz für aktive Nutzer und Nicht-Nutzer gleichermaßen und setzt ein deutliches Signal gegen intransparente Datenverknüpfung auf großen Plattformen. Für alle Unternehmen gilt: Pauschale oder erschlichene Zustimmungsmechanismen tragen rechtlich nicht. Wirksame, DSGVO-konforme Einwilligungen sind klare Pflicht — sonst drohen gerichtliche Unterlassungsansprüche und erhebliche Reputationsschäden.
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