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Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und Verträgen erklärt

17.10.2018
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Zuletzt bearbeitet am: 10.03.2023

Dieser Ratgeber erläutert die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag nichtig ist. Dabei wird auf alle wesentlichen Nichtigkeitsgründe eingegangen, wie etwa Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit, Vorbehalts, Scheingeschäft, Sittenwidrigkeit, Wucher, Formverstößen (insbesondere fehlende Schriftform!), Nichtigkeit nach Anfechtung (wegen Irrtums, Drohung, Täuschung) oder Nichtigkeit im AGB-Recht.

„Pacta sunt servanda“ – Verträge sind zu erfüllen. Diese Regel kennt jeder Jurist, und auch juristischen Laien ist dies grundsätzlich klar.

Oft genug kommt es jedoch vor, dass es nichts zu erfüllen gibt, weil ein Vertrag garnicht wirksam geschlossen wurde. Der Vertrag war also von Anfang an nichtig und damit unwirksam. Nachfolgend werden die wichtigsten Gründe aufgezeigt, aus denen sich die Nichtigkeit eines Vertrages ergeben kann.

Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Für einen Vertragsschluss sind daher mindestens zwei Willenserklärungen notwendig. Entfaltet jedoch wenigstens eine der den Vertrag begründenden Willenserklärungen keine Wirkung, so liegt kein wirksamer Vertrag vor, d.h. es lassen sich hieraus weder Primäransprüche (auf Erfüllung) noch Sekundäransprüche ableiten. Sollte in diesem Rahmen dennoch ein Leistungsaustausch stattgefunden haben, so kommt hier lediglich eine Rückabwicklung des gescheiterten Vertrags nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) in Betracht, d.h. grundsätzlich muss jeder das, was er im Rahmen des gescheiterten Vertrags erhalten hat, wieder herausgeben.

 

1. Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 f. BGB

Gemäß § 105 I BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Geschäftsunfähig ist:

  • wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, § 104 Nr. 1 BGB
  • wer sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbildung ausschließt, § 104 Nr.2 BGB.

Kinder können vor Vollendung des siebten Lebensjahres also keine eigene wirksame Willenserklärung abgeben und damit nicht eigenverantwortlich am Rechtsverkehr teilnehmen. Zu beachten ist jedoch, dass auch geschäftsunfähige Kleinkinder bereits als sog. Boten Willenserklärungen übermitteln können, z.B. der Sechsjährige, der von seinen Eltern zum Bäcker geschickt wird und dort mit abgezähltem Geld und Einkaufszettel Brötchen „kauft“. Hier gibt der Minderjährige keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt lediglich eine fremde.

Von der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 1 BGB zu unterscheiden ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger im Alter zwischen dem vollendeten siebten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr, vgl. § 106 BGB. Die Wirksamkeit einer von einem Minderjährigen diesen Alters abgegebene Willenserklärung hängt von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab. Sie ist jedoch nicht von vornherein nichtig. Die Willenserklärung ist vielmehr schwebend unwirksam, d.h. der gesetzliche Vertreter (z.B. die Eltern oder in Sonderfällen das Vormundschaftsgericht) kann dem Rechtsgeschäft des Minderjährigen zustimmen, womit es in vollem Umfang von Anfang an wirksam ist bzw. wird.

Menschen, die unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden, sind grundsätzlich geschäftsunfähig, d.h auch sie können grundsätzlich eine für den Rechtsverkehr relevante eigene Willenserklärung nicht abgeben. Eine Ausnahme gilt im Rahmen des § 104 Nr. 2 BGB für den sog. „lichten Augenblick“ (lucidum intervallum), d.h. der nach § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähige kann für einen bestimmten Zeitraum geschäftsfähig sein und wird in diesem Fall auch wie ein solcher behandelt.

 

2. Nichtigkeit wegen Vorbehalts, § 116 BGB

Die Nichtigkeit eines Vertrags kann sich auch aus § 116 BGB ergeben. Diese Vorschrift stellt klar, dass der geheime Vorbehalt, das Erklärte nicht zu wollen, unbeachtlich ist.

Mit anderen Worten: Gibt jemand eine grundsätzlich rechtlich wirksame Willenserklärung ab, will aber insgeheim gar nicht, dass es zu einem Vertragsschluss kommt, so spielt dies keine Rolle. Der Vertrag ist geschlossen. Anders ist die Sachlage jedoch dann, wenn der Erklärungsempfänger diesen Vorbehalt kennt, z.B. weil der Erklärende dies zuvor eindeutig geäußert hat. Dann ist von der Nichtigkeit der Willenserklärung auszugehen.

 

3. Nichtigkeit bei Scheingeschäft, § 117 BGB

Auch die Erklärung, die gegenüber einem anderen mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, ist nichtig, § 117 I BGB. Allerdings kann nach § 117 II BGB unter Umständen dann, wenn durch das Scheingeschäft ein anderes – letztlich gewolltes - Rechtsgeschäft verdeckt werden sollte, letzteres wirksam sein. Dies kann vor allem in den Fällen Bedeutung erlangen, in denen etwa ein Grundstück verkauft werden soll und die Parteien, um Notarkosten zu sparen, einen niedrigeren Kaufpreis angeben als den, der tatsächlich bezahlt werden soll. 

 

4. Nichtigkeit bei Scherzerklärung, § 118 BGB

§ 118 BGB regelt den Fall der sog. „Scherzerklärung“. Diese ist nichtig und liegt dann vor, wenn der Erklärende erwartet, dass seine Erklärung nicht ernst genommen wird. Verlässt sich der andere dennoch auf die Ernsthaftigkeit der Erklärung, so kann er in einer solche Konstellation gem. § 122 BGB den Ersatz des sog. „Vertrauensschadens“ verlangen, d.h. er muss vom Erklärenden so gestellt werde, wie er ohne die Erklärung stünde.

 

5. Gesetzliches Verbot und Sittenwidrigkeit/Wucher, §§ 134, 138 BGB

Ein Vertrag ist grundsätzlich immer auch dann nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, § 134 BGB, es sei denn, aus dem Gesetz selbst ergibt sich etwas anderes. Bei der Frage, ob nach dem Sinn und Zweck eines Verbotsgesetzes die Nichtigkeit des fraglichen Rechtsgeschäfts gewollt ist, ist von zentraler Bedeutung, ob die Vorschrift, gegen die verstoßen wird, sich gegen das vorgenommene Geschäft als solches richten soll oder ob es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Weiteres Indiz für die Beurteilung, ob Nichtigkeit im konkreten Fall vorliegt, ist die Frage, ob nur eine Partei oder beide Parteien gegen ein Verbotsgesetz verstoßen haben. Während nämlich bei einseitigem Verstoß eher von der Wirksamkeit ausgegangen wird, ist bei beidseitigem Verstoß eher Nichtigkeit anzunehmen.

 

Bei der Frage nach der Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) ist vor der wertungsbestimmten Prüfung nach dem "Sittenverstoß" von großer Bedeutung, ob sich das fragliche Verhalten gegen den Geschäftspartner (mit § 138 II BGB als Unterfall), gegen einen bestimmten Dritten oder gegen die Allgemeinheit richtet. In der Praxis sehr relevant sind dabei die Bereiche sittenwidriger Ratenkreditverträge, Knebelungsverträge, Wucher (§ 138 II BGB) - jeweils gegenüber dem Vertragspartner -, die sogenannten "Mätressentes­ta­mente" und die Kollision von Globalzession (d.h. vollumfänglicher Forderungsabtretung) und verlängertem Eigentumsvorbe­halt (gegen die Allgemeinheit bzw. gegen Dritte). Erforderlich ist auch die positive Kenntnis der Sittenwidrigkeit, al­lerdings darf derjenige, der die die Sittenwidrigkeit begründenden Ur­sachen kennt, nicht die Augen vor dieser Beurteilung verschließen.

Generell ist zu beachten, dass die Annahme von Sittenwidrigkeit in der Praxis eher zurückhaltend gehandhabt wird. Dies liegt am Spannungsverhältnis zur Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gem. § 123 BGB. In der Regel soll die Täuschung (bzw. Gläubigerbenachtei­ligung) allein noch nicht zur Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit füh­ren, da sonst ipso iure eine Rechtsfolge einträte, die erst Folge eines ausgeübten Gestaltungsrechts sein soll. Außerdem würden Anfech­tungsfristen, z.B. die des § 124 BGB, unterlaufen.[1]

Zu beachten ist auch die Vorschrift des § 139 BGB. Hiernach soll grundsätzlich bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts der gesamte Vertrag nichtig sein, es sei denn, die Parteien wünschen die Rechtswirksamkeit des (Rest-)Vertrags.

 

6. Nichtigkeit wegen fehlender Form, §§ 125, 311 b BGB

Ein besonders wichtiger Fall der Nichtigkeit von Verträgen ist in § 125 BGB geregelt. Dieser betrifft die Formnichtigkeit. Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte formfrei. In bestimmten Fällen ist jedoch eine bestimmte Form vorgeschrieben. Wird diese nicht eingehalten, so hat dies gem. § 125 BGB die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge. Die wichtigsten Formvorschriften sind:

§ 311b I BGB

Bei Verträgen, die den Verkauf oder Erwerb von Grundstücken betreffen, ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben, § 311 b I 1 BGB. Ein lediglich mündlicher oder handschriftlich verfasster Vertrag hierüber ist nichtig i.S.d. § 125 BGB und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Allerdings kann dieser Formmangel überwunden werden, d.h. sobald Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgt sind, wird der Vertrag insgesamt wirksam, d.h. den Parteien entstehen die sich aus dem ursprünglich nichtigen Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 311b II, III BGB

Auch Verträge, in denen sich der eine Teil dazu verpflichtet, künftiges Vermögen ganz oder teilweise zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, sind grundsätzlich nichtig, § 311b II BGB. Allerdings kann im Einzelfall die Umdeutung in einen Erbvertrag denkbar sein.[2]

Dagegen ist ein Vertrag, der die Verpflichtung zur Übertragung oder Belastung (mit Nießbrauch) des gegenwärtigen Teil- oder Gesamtvermögens zum Gegenstand hat, grundsätzlich möglich, bedarf allerdings der notariellen Beurkundung.

§ 311b IV BGB

Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten kann grundsätzlich nicht wirksam geschlossen werden, ebenso nicht über ein diesbezügliches Vermächtnis oder den Pflichtteil. Vereinbarungen dieses Inhalts sind nichtig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der oben genannte Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben geschlossen wird und den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil betrifft, § 311b V 1 BGB. Allerdings muss dies wiederum in notarieller Form geschehen, § 311b V 2 BGB.

 

7. Nichtigkeit nach Anfechtung, §§ 119 ff. BGB

Die Nichtigkeit eines Vertrags kann sich auch aus § 142 I BGB ergeben. Hiernach ist ein Rechtsgeschäft, das wirksam angefochten wurde, als von Anfang an nichtig anzusehen. Anfechtungsgründe können ein Irrtum gem. § 119 BGB oder eine Täuschung bzw. Drohung gem. § 123 BGB sein. 

 

8. Nichtigkeit im AGB-Recht, § 306 III BGB

Nach § 306 I BGB führt die Unwirksamkeit oder Nicht-Einbeziehung einer AGB-Klausel – in Ausnahme zu § 139 BGB -  grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Dieser gilt dann als geschlossen, allerdings ohne die betreffende Klausel. In § 306 III BGB existiert hierzu wiederum eine Sondervorschrift im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie besagt, dass der Vertrag dennoch insgesamt unwirksam ist, wenn ein Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn feststeht, dass der Verwender den Vertrag ohne die betreffende Klausel nicht geschlossen hätte.[3]

 

[1] vgl. auch Palandt, § 138 BGB, Rn. 13 ff.

[2] Palandt, § 311b, Rn. 62.

[3] BGH ZIP 2002, 1252 f.

 

Autor: Fachanwalt.de-Redaktion

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