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Niederschlagswassergebühren: Angebliche alte Absprache schützt nicht ohne Weiteres vor Nachzahlung

Wer über Jahre keine Rechnung für bestimmte Dachflächen bekommen hat, kann sich darauf nicht ohne Weiteres verlassen. Gerade bei Niederschlagswassergebühren kann es teuer werden, wenn Regenwasser tatsächlich oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die städtische Abwasseranlage gelangt. Das kann besonders für Eigentümer größerer Grundstücke mit großen Dachflächen relevant sein; im entschiedenen Fall ging es um Dachflächen eines Sportparks. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat nun klargestellt: Eine behauptete alte Absprache und jahrelanges Nichtveranlagen reichen allein nicht aus, um spätere Gebührenforderungen zu Fall zu bringen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OVG NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
  • Der Streit betraf nacherhobene Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2016 bis 2019.
  • Eine rechtswidrige Gebührenfestsetzung für 2015 führte nicht dazu, dass auch die Gebührenfestsetzungen für 2016 bis 2019 aufgehoben werden mussten.
  • Eine behauptete frühere Absprache über die Grundstücksentwässerung, die Errichtung eines Löschteichs und die Ableitung des Niederschlagswassers dorthin war nicht ausreichend dargelegt.
  • Der Beschluss ist unanfechtbar.

Warum alte Dachflächen plötzlich gebührenpflichtig werden können

Hinter dem Verfahren stand ein praktisches Problem: Auf großen Dachflächen fällt Regenwasser an. Wird dieses Wasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet oder muss der Eigentümer damit rechnen, können dafür Niederschlagswassergebühren entstehen.

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid der beklagten Kommune vom 5. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2019. Es ging um die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für bestimmte Dachflächen. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben: Für das Jahr 2015 wurde die Festsetzung aufgehoben, soweit sie eine Fläche von mehr als 515 Quadratmetern betraf. Für die Jahre 2016 bis 2019 blieb die Klage erfolglos.

Der Kläger wollte erreichen, dass die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen wird. Er berief sich unter anderem auf eine nach seinem Vortrag 1992/1993 getroffene Absprache. Danach sei er davon ausgegangen, dass das Oberflächenwasser der Dachflächen einen Löschteich speise, der für ein ursprünglich geplantes, später aber nicht realisiertes Baugebiet vorgesehen gewesen sei.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 9 A 1357/21. Das Metadatum der bereitgestellten Quelle nennt den 7. Mai 2026; ein ausdrückliches Entscheidungsdatum enthält der Beschlusstext nicht.

Die Kernaussage: Der Kläger konnte keine Zulassungsgründe darlegen, die eine Berufung eröffnet hätten. Insbesondere bestanden nach Auffassung des Gerichts keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Praktisch wichtig ist das, weil Gebührenbescheide nicht automatisch insgesamt kippen, nur weil ein Teil rechtswidrig ist. Das Gericht betonte, dass ein Verwaltungsakt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nur teilweise aufgehoben werden kann. Das gilt, wenn der rechtswidrige Teil abtrennbar ist und der übrige Teil sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleiben kann.

Genau das war hier der Fall. Für 2015 hatte das Verwaltungsgericht einen rechtsfehlerhaften Gebührensatz in der damals zugrunde liegenden Fassung der Gebührensatzung angenommen. Für die Jahre 2016 bis 2019 lag dieser Satzungsmangel wegen einer Änderung der Gebührensatzung nicht vor. Deshalb konnten die Gebührenfestsetzungen für diese Jahre bestehen bleiben.

Warum das Gericht die alte Absprache nicht genügen ließ

Der Kläger berief sich auf eine angeblich 1992/1993 mit Mitarbeitern der Kommune getroffene Absprache. Diese soll die Grundstücksentwässerung, die Errichtung eines Löschteichs und die Ableitung des Niederschlagswassers dorthin betroffen haben.

Das OVG NRW sah darin keinen ausreichenden Angriff gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts. Danach musste der Kläger nach den Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage eingeleitet wird.

Entscheidend war: Wer sich auf eine nicht schriftlich fixierte Absprache über eine besondere Entwässerungslösung beruft, muss konkret darlegen, ob und wie diese Lösung später tatsächlich umgesetzt wurde. Nach dem Beschluss fehlte jeder Vortrag dazu, durch welche technische Lösung die geltend gemachte Ableitung in den Löschteich baulich verwirklicht worden sein soll.

Das Gericht stellte außerdem klar: Selbst wenn es eine solche Absprache gegeben hätte, hätte der Kläger bei ausbleibender Realisierung der Vereinbarung mit einer Entwässerung über die städtische Abwasseranlage rechnen müssen.

Warum jahrelanges Nichtabrechnen nicht automatisch schützt

Ein weiterer Einwand des Klägers lautete: Die Gebührenansprüche seien verwirkt. Verwirkung bedeutet vereinfacht, dass ein Recht nach langer Zeit ausnahmsweise nicht mehr geltend gemacht werden darf, wenn besondere Umstände hinzukommen und die spätere Geltendmachung treuwidrig wäre.

Das Gericht erklärte die Voraussetzungen anhand der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Erforderlich sind zwei Elemente: Erstens muss längere Zeit vergangen sein. Zweitens müssen besondere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen. Der Betroffene muss sich außerdem so eingerichtet haben, dass ihm durch die späte Durchsetzung ein unzumutbarer Nachteil entsteht.

Nach Auffassung des OVG NRW fehlte es daran. Der Kläger habe nicht konkret vorgetragen, welche Dispositionen er wegen der angeblichen Gebührenbefreiung getroffen habe und weshalb ihm nun ein unzumutbarer Nachteil entstehe. Die pauschale Behauptung, er habe über 25 Jahre darauf vertrauen dürfen, nicht zahlen zu müssen, reichte nicht.

Was Grundstückseigentümer jetzt wissen müssen

Die Entscheidung zeigt: Bei Niederschlagswassergebühren kommt es nicht nur darauf an, ob früher einmal nicht abgerechnet wurde. Wichtig ist, ob Regenwasser von Dachflächen oder anderen Flächen in eine kommunale Abwasseranlage gelangt oder der Eigentümer nach den Umständen damit rechnen musste.

Auch alte Gespräche mit der Kommune helfen im Streitfall nur begrenzt, wenn nicht nachvollziehbar dargelegt werden kann, was genau vereinbart wurde und wie die Entwässerung tatsächlich gebaut wurde. Eine bloße Behauptung oder ein Beweisangebot ersetzt im Zulassungsverfahren keine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil.

Für Eigentümer größerer Grundstücke bedeutet das: Wer sich auf eine besondere Entwässerungslösung berufen will, sollte nachvollziehbar erklären können, wie das Wasser technisch abgeleitet wird. Das gilt besonders, wenn Dachflächen über Jahre nicht veranlagt wurden und später Gebühren nacherhoben werden.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Nicht allein auf frühere Nichtabrechnung verlassen: Jahrelanges Schweigen der Kommune bedeutet nicht automatisch, dass Gebühren dauerhaft ausgeschlossen sind.
  • Mündliche Absprachen nicht überschätzen: Ohne konkrete Darlegung der technischen Umsetzung kann eine behauptete Absprache im Verfahren scheitern.
  • Bescheide nicht nur pauschal angreifen: Für eine Berufungszulassung reicht es nicht, das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen.
  • Verwirkung nicht vorschnell annehmen: Es braucht mehr als Zeitablauf. Erforderlich sind besondere Umstände und konkrete Nachteile.

Redaktions-Tipp

Wer einen Gebührenbescheid für Niederschlagswasser erhält, sollte die betroffenen Flächen, die tatsächliche Entwässerung und frühere Unterlagen zur Grundstücksentwässerung sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind nachvollziehbare Angaben dazu, wohin das Regenwasser technisch tatsächlich abgeleitet wird.

Häufige Fragen zu Niederschlagswassergebühren

Muss ich Niederschlagswassergebühren zahlen, wenn Regenwasser vom Dach abläuft?

Gebühren können anfallen, wenn das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder nach den Umständen mit einer solchen Einleitung zu rechnen ist. Die konkrete Beurteilung hängt vom jeweiligen Grundstück und der kommunalen Satzung ab.

Schützt eine alte Absprache mit der Gemeinde vor Gebühren?

Nicht automatisch. Nach der Entscheidung reicht eine behauptete, nicht schriftlich fixierte Absprache nicht aus, wenn nicht konkret dargelegt wird, wie die vereinbarte Entwässerung technisch umgesetzt wurde.

Kann ein Gebührenbescheid nur teilweise aufgehoben werden?

Ja. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ein Gericht einen Verwaltungsakt teilweise aufheben, wenn der rechtswidrige Teil abtrennbar ist und der übrige Teil sinnvoll bestehen bleiben kann.

Sind Gebühren verwirkt, wenn die Kommune viele Jahre nicht abgerechnet hat?

Allein der Zeitablauf genügt nicht. Zusätzlich müssen besondere Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen. Außerdem muss der Betroffene darlegen, dass ihm durch die späte Geltendmachung ein unzumutbarer Nachteil entsteht.

Reicht ein Beweisangebot für die Berufungszulassung?

Nein. Das OVG NRW betont, dass ein Beweisangebot allein keine schlüssige Gegenargumentation ersetzt. Im Zulassungsverfahren müssen die geltend gemachten Zweifel substantiiert dargelegt werden.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum laut Quelle: 7. Mai 2026
  • Aktenzeichen: 9 A 1357/21
  • Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht, Kommunalabgabenrecht
  • Wichtige Normen: § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 242 BGB, § 39 GKG, § 47 GKG, § 52 GKG, § 68 GKG, § 66 GKG
  • Streitwert: 8.176,56 Euro
  • Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.

Symbolgrafik:© KI

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