Immer wieder ist zu beobachten, dass Empfänger von Schlussrechnungen aus dem handwerklichen oder dem Baubereich zwecks der vermeintlichen Umgehung einer Zahlungspflicht den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung erheben. Diesem häufig pauschal gehaltenen Vorgehen von Auftraggebern hat das OLG Karlsruhe in einem lesenswertem Urteil eine Absage erteilt:
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Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung den Interessen beider (!) Parteien dient. Die Rechnungsstellung ermöglicht dem Auftraggeber die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthalten sind. Es ist nämlich Aufgabe des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch weitere Angaben benötigt.
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Der Auftraggeber ist regelmäßig gehalten, alsbald nach Erhalt der Rechnung diese Beurteilung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die Prüfbarkeit mitzuteilen. Ausdrücklich wurde durch das Gericht erklärt, dass die Rüge mangelnder Prüfbarkeit ohne jeden erläuternden Sachvortrag alleine nicht ausreichend ist; vielmehr muss die Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlende Prüfbarkeit herzustellen.
Die Missachtung dieser elementaren Grundsätze führt immer wieder zu vermeidbaren gerichtlichen Verfahren.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH zurückgewiesen.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. November 2012 – Az.: 8 U 106/09; BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Az.: VII ZR 356/12)