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Notarielle Beurkundung kann durch Anwaltsvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ersetzt werden

Für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Erklärungen schreibt das Gesetz die besondere Form der notariellen Beurkundung vor. So müssen z.B. ein Grundstückskaufvertrag, ein Ehevertrag, ein Erbvertrag oder eine GmbH Satzung notariell beurkundet werden.

Allerdings regelt § 127a BGB, dass die Form der notariellen Beurkundung durch eine gerichtliche Protokollierung ersetzt werden kann. Der Regelfall ist der, dass die Parteien sich in einem Zivilprozess einigen und in diesem Zusammenhang ggf. auch eine Erklärung abgeben, die eigentlich der notariellen Beurkundung bedarf.

Zu denken wäre z.B. an einen Erbschaftsstreit. Wenn im Rahmen einer Einigung einer der Beteiligten einen - eigentlich notariell zu beurkundenden - Pflichtteilsverzicht erklären soll, kann dies im Termin vor Gericht erfolgt. Das Gericht nimmt das diese Erklärung in das Protokoll auf. Die Erklärung ist dann wirksam, ohne dass es einer zusätzlichen notariellen Beurkundung bedarf.

Es wäre aber auch rechtlich möglich, einen vollständigen Grundstückskaufvertrag gerichtlich protokollieren zu lassen; selbstverständlich bedarf es vorher immer erst einmal eine Klageerhebung und eines Rechtsstreits, in dem dann protokolliert werden kann.

Ein gerichtlicher Vergleich kann aber nicht nur in Anwesenheit der Parteien (oder ihrer Prozessbevollmächtigten) im Termin bei Gericht geschlossen werden. Vielmehr kann der Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien den Inhalt des Vergleichs übereinstimmend dem Gericht mitteilen und das Gericht dann das Zustandekommen des Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt.

Der BGH hat mit Beschluss vom 01.02.2017, Aktenzeichen XII ZB 71/16, klargestellt, dass auch durch einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO die notarielle Beurkundung ersetzt werden kann, § 127a ZPO ist also auch auf den schriftlichen Vergleich anwendbar.

In der Regel handelt es sich bei Erklärungen, die notariell zu beurkunden sind, um recht weitreichende und bedeutsame Erklärungen. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wird man diese ggf. nicht ohne weiteres abschließend beurteilen und formulieren können oder wollen. Die Entscheidung des BGH öffnet aber den Weg, die Erklärungen nunmehr „in Ruhe“ vorzubereiten und dann im schriftlichen Verfahren bestätigen zu lassen.

Dies dürfte etwa im Rahmen erbrechtlicher oder familienrechtlicher Streitigkeiten interessant sein.

Aber auch im Bereich des Gesellschafterstreits eröffnet sich die Option, beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte im Rahmen eines schriftlichen Vergleichs vorzunehmen, z.B. die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils zu vereinbaren.

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