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Nur einmal Widerrufsrecht auch bei Fernabsatzvertrag mit Abo

Luxemburg (jur). Das besondere Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen, etwa über das Internet, besteht nur ein einziges Mal zu Beginn des Vertrags. Auch bei einer automatischen Verlängerung zum Ende der Laufzeit besteht ein erneutes Widerrufsrecht dann nicht, urteilte am Donnerstag, 5. Oktober 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-565/22). Anderes gilt danach nur, wenn die Kunden nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurden. 

Im Streitfall geht es um das Berliner Unternehmen Sofatour, eine Internet-Lernplattform für Schülerinnen und Schüler „von der 1. Klasse bis zum Abschluss“. Verträge können beispielsweise für sechs oder zwölf Monate abgeschlossen werden. Die ersten 30 Tage sind kostenlos, und in dieser Zeit ist auch jederzeit eine Kündigung möglich. Erfolgt zum Ende der vereinbarten Laufzeit keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag unbegrenzt, es ist aber eine monatliche Kündigung möglich. 

Die Plattform wird auch in Österreich genutzt. Dort meint die Verbraucherschutzorganisation VKI, das bei Fernabsatzverträgen übliche Widerrufsrecht stehe den Kunden nicht nur ganz zu Beginn bei Vertragsabschluss zu, sondern auch, wenn sich das kostenlose Testabonnement in ein Bezahlabonnement umwandelt und dann nochmals, wenn die vereinbarte Zeit ausläuft und sich das Abonnement automatisch verlängert. 

Der Oberste Gerichtshof in Wien legte den Streit dem EuGH vor. Der entschied nun, dass den Verbrauchern ein Widerrufsrecht „nur ein einziges Mal zukommt“. Wenn sich der Vertrag automatisch verlängert, bestehe ein erneutes Widerrufsrecht daher nicht. 

Für den Übergang von einem kostenlosen Probeabonnement zu einem Bezahlabonnement müssten die Kunden „verständlich und ausdrücklich“ darüber informiert werden, dass danach Kosten anfallen. Nur wenn dies nicht der Fall war, müssten Verbraucher „über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen“. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© nmann77 - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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