Gewerblicher Rechtsschutz

Nur höherer Stromverbrauch oder Preis begründen höheren Abschlag

06.10.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 20.03.2024

Berlin (jur). Ohne eine wirksame Preiserhöhung oder einen höheren Verbrauch dürfen Stromversorger von ihren Kundinnen und Kunden keine höheren monatlichen Abschläge verlangen. Das hat das Landgericht Berlin in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstrittenen und am Mittwoch, 5. Oktober 2022, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 52 O 117/22). 

Im konkreten Fall hatten die Verbraucherschützer den Berliner Stromversorger EnStroGa AG abgemahnt. Anlass waren Schreiben des Unternehmens an zwei Kunden, in denen diese über höhere monatliche Stromabschlagszahlungen informiert wurden. Danach sollten die Verbraucher wegen der höheren Beschaffungskosten am Stromenergiemarkt statt eines bisherigen Abschlags von monatlich 60 Euro ab November 2021 insgesamt 84 Euro beziehungsweise 90 Euro zahlen. Von der höheren Abschlagszahlung waren auch Verbraucher betroffen, die einen Tarif mit Preisgarantie abgeschlossen hatten. 

Der vzbv hielt die höheren Abschlagszahlungen für rechtswidrig. Verbraucher müssten sich auf die einmal mitgeteilten Abschlagszahlungen verlassen können. 

Das Landgericht wertete nach mündlicher Verhandlung vom 25. August 2022 in seinem Urteil das Vorgehen der EnStroGa als unlauter. Zwar könne ein Stromversorger durchaus die monatlichen Abschläge erhöhen. Hierfür müsse der Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden herangezogen werden. Auch bei einer Preisänderung sei eine Erhöhung des Abschlags möglich. 

Hier habe der Stromversorger aber gar nicht die Preise erhöht, sondern allein wegen angeführter höherer Beschaffungskosten einseitig einen höheren Abschlag verlangt. „Eine bloße Änderung der Beschaffungskosten berechtigt aber nicht zu einer Erhöhung von Abschlagsforderungen“, urteilte das Landgericht. 

„An Preisgarantien müssen sich die Anbieter ebenso halten wie an die vereinbarten Regeln zur Höhe der Abschlagszahlungen. Dieses Rechtsprinzip können Unternehmen auch nicht mit Verweis auf eine Energiepreiskrise aushebeln“, erklärte hierzu Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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