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Offene Immobilienfonds: Schadensersatz bei Fehlberatung

Offene Immobilienfonds galten lange als besonders solide Geldanlage. Inzwischen stehen zahlreiche Fonds unter Druck: Wertkorrekturen, eingeschränkte Rückgabemöglichkeiten und Fondsschließungen haben viele Anleger überrascht. Wer beim Kauf von seiner Bank oder Sparkasse den Eindruck erhalten hat, die Anlage sei „so sicher wie Festgeld“ oder jederzeit verfügbar, sollte prüfen lassen, ob eine Falschberatung vorliegt. Die Verbraucherzentralen weisen aktuell ebenfalls auf Abwertungen und zeitweise geschlossene offene Immobilienfonds hin.

„Ein offener Immobilienfonds ist kein Sparbuch“, sagt Rechtsanwalt L. Ginter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Hamm. „Banken müssen Anleger verständlich über die wesentlichen Risiken informieren. Dazu gehören mögliche Wertverluste, die eingeschränkte Verfügbarkeit des Geldes und – bei neueren Anteilen – insbesondere die 24-monatige Mindesthaltefrist und die zwölfmonatige Rückgabefrist.“ Diese Fristen ergeben sich aus § 255 KAGB.

Dass Beratungsfehler zu Schadensersatz führen können, zeigen aktuelle Gerichtsentscheidungen. Das Landgericht Stuttgart verurteilte am 15. Mai 2025 eine Bank zur Zahlung von 5.095 Euro Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Der Beratungsfehler lag darin, dass bei einer unerfahrenen Anlegerin der Eindruck erweckt worden war, der offene Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI sei ähnlich sicher wie ein durch die Einlagensicherung geschütztes Festgeld (Az. 12 O 287/24).

Auch das Landgericht Münster sprach einem Anleger mit Urteil vom 15. Januar 2026 Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zum UniImmo: Wohnen ZBI zu (Az. 114 O 7/25). Nach veröffentlichten Berichten war der Anleger insbesondere nicht ausreichend über die zwölfmonatige Rückgabefrist aufgeklärt worden. Die Bank hat gegen die Entscheidung Berufung angekündigt.

„Gerade Anleger, die ausdrücklich Sicherheit, Kapitalerhalt oder kurzfristige Verfügbarkeit wollten, sollten ihre damalige Beratung überprüfen lassen“, so Rechtsanwalt Ginter. „Entscheidend ist der gesamte Beratungsverlauf – nicht allein, ob Risikohinweise irgendwo in umfangreichen Unterlagen standen.“

Bereits der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bank beim Vertrieb offener Immobilienfonds ungefragt über das Risiko einer möglichen Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären muss.

Rechtsanwalt L. Ginter prüft bundesweit mögliche Schadensersatzansprüche gegen Banken und Anlageberater. Im Mittelpunkt stehen das Anlageziel des Kunden, Beratungsprotokolle, Produktunterlagen und der tatsächliche Inhalt des Beratungsgesprächs.

Typische Warnsignale sind Aussagen wie:

„Das ist praktisch so sicher wie Festgeld.“ „An Ihr Geld kommen Sie jederzeit.“ „Mit Immobilien können Sie kaum Verluste machen.“

Betroffene Anleger sollten ihre Unterlagen nicht vorschnell weglegen. Ansprüche können verjähren. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann klären, ob eine Rückabwicklung oder Schadensersatz in Betracht kommt.

Betroffene können sich unmittelbar an Rechtsanwalt L. Ginter wenden und ihren Fall prüfen lassen.

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