Berlin (jur). Behörden müssen der Presse nur Antwort auf Fragen geben. Jedenfalls presserechtlich haben Journalisten keinen Anspruch auf Einsicht in komplette Akten, wie das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 5. September 2013, bekanntgegebenen Beschluss vom 2. September 2013 entschied (Az.: 27 L 217.13).
Der klagende Zeitungsjournalist hatte vom Bundesinnenministerium Einsicht in die 804 Seiten starke Studie „Doping in Deutschland von 1950 bis heute“ verlangt. Zudem wollte er alle Entwürfe und Vorgängerstudien einsehen. Das Bundesinnenministerium lehnte dies ab.
Zu Recht, wie nun im Eilverfahren das Verwaltungsgericht Berlin entschied. Zwar verpflichte das Presserecht die Behörden, Journalisten im Rahmen ihrer Arbeit Auskünfte zu erteilen. Dieser presserechtliche Auskunftsanspruch sei aber „allein auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Informationszugang gerichtet“. Presserechtlich müssten Behörden Auskunft „über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse“ geben, nicht aber Einblick in ganze Aktenordner gewähren. Selbst wenn man den Antrag des Journalisten dahin verstehe, Auskunft über den kompletten Inhalt der Dopingstudie zu bekommen, reiche eine mündliche oder schriftliche Zusammenfassung aus.
Im Streitfall hatte sich der Journalist auch auf das Informationsfreiheitsgesetz berufen; hierüber hat das Verwaltungsgericht aber noch nicht entschieden. Das Gesetz gewährt allen Bundesbürgern Zugang zu Dokumenten des Bundes, soweit dem keine gewichtigen Belange entgegenstehen. Das Bundesinnenministerium hatte zugesagt, den entsprechenden Antrag innerhalb eines Monats zu bescheiden. Daher fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren, erklärten die Berliner Richter.
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