Celle. Ein Arzt kann sich durch die Ausstellung eines Maskenattestes ohne ärztliche Untersuchung strafbar machen. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat am Mittwoch, 23. November 2022, entschieden (Az.: 2 Ss 137/22), dass nur dann kein falsches ärztliches Gesundheitszeugnis vorliegt, wenn der der Arzt in dem Attest ausdrücklich darauf hinweist, dass eine körperliche Untersuchung nicht stattgefunden hat. Ob Behörden und Polizei die Bescheinigung als ausreichend für eine Befreiung von der Maskenpflicht ansehen, ist allerdings fraglich. Hierüber war vom Oberlandesgericht nicht zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall stellte ein Arzt in der Region Uelzen insgesamt 29 Gesundheitsbescheinigungen aus, die die darin aufgeführten Personen von der Maskenpflicht befreien sollten. Allerdings wurden die Maskenatteste ohne ärztliche Untersuchung oder Begutachtung der betroffenen Person ausgestellt.
Vom Amtsgericht Uelzen wurde er daraufhin zu einer Geldstrafe von 8.400 Euro verurteilt. Nach dem Strafgesetzbuch kann ein von einem Arzt ausgestelltes falsches Gesundheitszeugnis mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Arzt Revision beim Oberlandesgericht ein.
Die Richter in Celle urteilten, dass Gesundheitszeugnisse falsch sind, wenn die zur Beurteilung des Gesundheitszustandes erforderlichen Untersuchungen nicht durchgeführt wurden und dies aus dem Attest selbst nicht hinreichend ersichtlich wird.
„Bei der Befreiung von der allgemein angeordneten, von Teilen der Bevölkerung aber als eher lästig empfundenen Maskenpflicht soll das ärztliche Attest die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen einer Maske tatsächlich gesundheitliche bzw. medizinische Gründe der Person sprechen und solche nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden", so das Oberlandesgericht.
Das Verfahren wurde vom Gericht an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht müsse nun noch einmal überprüfen, ob vom angeklagten Arzt „hinreichend“ auf die in den ausgestellten Attesten fehlende ärztliche Untersuchung hingewiesen wurde.
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