Sozialrecht

Ohne notwendige Unterstützung kein „sozialwidriges Verhalten“

Zuletzt bearbeitet am: 16.01.2024

Celle (jur). Wenn ein Jobcenter einem Arbeitslosen keine Hilfen für den Umzug in eine andere Stadt gibt, darf es sich nicht wundern, wenn er eine neue Stelle dort nicht antritt. „Sozialwidriges Verhalten“ liegt nicht vor, wenn das Jobcenter den Betroffenen ‚allein lässt‘ und nicht die nötige Hilfe leistet“, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 13. März 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: L 11 AS 336/21). 

Der heute 60-jährige Kläger aus Osnabrück ist ausgebildeter Industriekaufmann und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Bis 2003 hatte er als Buchhalter gearbeitet. Danach fand er nur noch Hilfsjobs, etwa in einem Lager, Supermarkt oder als Reinigungskraft. Dennoch gab er nicht auf und bewarb sich immer wieder als Buchhalter. Wegen seiner Schwerbehinderung wurde er von öffentlichen Arbeitgebern auch häufig zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Dem Jobcenter wurde das zu teuer. Es erklärte 2017, die Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen würden nicht mehr übernommen. 

Dennoch bewarb sich der Mann 2019 bei einer Behörde in Düsseldorf und erhielt eine Zusage. Er fand auch eine Wohnung, konnte hierfür allerdings die Mietkaution nicht aufbringen. Das Jobcenter Osnabrück lehnte die Kostenübernahme ab, so dass der Mann den Mietvertrag nicht unterschreiben konnte. Ohne Wohnung trat er dann auch die Stelle nicht an. 

Das Jobcenter wertete dies nun als „unsoziales Verhalten“. 2020 forderte es die seit dem möglichen Stellenbeginn erhaltenen Grundsicherungsleistungen zurück, insgesamt 6.800 Euro. Dagegen klagte der Arbeitslose. 

Mit Erfolg. Beim „Fordern und Fördern“ fehlte dem LSG hier eindeutig das Fördern. Das Jobcenter habe den Arbeitslosen „alleine gelassen“ und ihm die notwendigen Hilfen verweigert. Zum Pendeln sei die Entfernung von 190 Kilometern zwischen Osnabrück und Düsseldorf zu weit gewesen. Ohne Mietkaution habe er aber keine Wohnung mieten und ohne Wohnung daher auch die Stelle nicht antreten können, betonten die Celler Richter in ihrem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. Januar 2023. „Sozialwidriges Verhalten“ sei dies nicht. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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