Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 9 U 5/24) entschied, dass bei einem Unfall nach einem abgebrochenen Spurwechsel beide Beteiligten zur Hälfte haften. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden sei in dieser Konstellation entkräftet.
Unfall nach abruptem Fahrstreifenwechsel
Im Sommer 2021 war ein Ford Ranger, versichert bei der Klägerin, auf der linken Spur der A45 unterwegs. Wegen einer Baustelle verengte sich die Autobahn auf zwei Fahrstreifen. Der Fahrer des Ford wollte daher auf die mittlere Spur wechseln. Als sich der Verkehr dort jedoch staute, kehrte er – ähnlich wie das Fahrzeug vor ihm – nach etwa halbem Spurwechsel zurück auf die linke Spur. Dort kam das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich zum Stillstand. Der Ford-Fahrer konnte nach eigenen Angaben noch für etwa eine Sekunde bremsen, bevor auch er zum Stehen kam. Das nachfolgende Fahrzeug des Beklagten fuhr jedoch auf den Ford auf.
Die Klägerin verlangte Ersatz für einen Schaden von rund 60.000 €.
Das erstinstanzliche Landgericht hatte die Haftung des Auffahrenden noch mit 80 % bewertet. Im Berufungsverfahren entschied das OLG Frankfurt nun anders: Die Richter teilten den Schaden in Höhe von knapp 60.000 € je zur Hälfte auf beide Parteien auf.
Keine volle Haftung wegen atypischem Ablauf
Nach Auffassung des OLG Frankfurt greift der sonst bei Auffahrunfällen übliche Anscheinsbeweis hier nicht.
Normalerweise spricht der Ablauf automatisch gegen den Auffahrenden – nicht aber in dieser ungewöhnlichen Situation. Der Ford-Fahrer hatte nämlich einen bereits halb ausgeführten Spurwechsel ohne Ankündigung abgebrochen und war plötzlich wieder nach links eingeschert. Dabei bremste er direkt bis zum Stillstand.
Der Senat stellte fest, dass der Fahrer des Ford das nachfolgende Fahrzeug beim Einscheren offenbar nicht gesehen hatte. Das spreche deutlich gegen eine Rückschaupflicht. Außerdem sei nicht belegt, dass er beim Zurückwechseln auf die linke Spur den Blinker gesetzt habe, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem abgebrochenen Spurwechsel und dem plötzlichen Anhalten auf derselben Spur sei entscheidend für die Mithaftung des Ford-Fahrers.
Gleichzeitig betonte das Gericht aber auch, dass die Verkehrslage insgesamt unübersichtlich gewesen sei – besonders wegen der Baustelle und des dichten Verkehrs. In einer solchen Situation müsse jeder Autofahrer jederzeit mit plötzlichem Spurwechsel oder Bremsmanövern rechnen. Das spreche wiederum gegen ein alleiniges Verschulden des Ford-Fahrers und rechtfertige die Haftungsverteilung von jeweils 50 %.
Tipp: Wer im Straßenverkehr die Spur wechselt, sollte dies stets eindeutig anzeigen und vorher sorgfältig den rückwärtigen Verkehr prüfen. Auch ein abgebrochener Spurwechsel gilt als Fahrmanöver und muss entsprechend abgesichert werden. Gleichzeitig gilt für Auffahrende: Bei unklarer Verkehrslage wie etwa Baustellen oder stockendem Verkehr ist ein besonders großer Sicherheitsabstand ratsam. Nur so lässt sich im Streitfall vermeiden, dass die eigene Haftung anteilig bestehen bleibt – selbst bei typischen Auffahrunfällen.
Symbolgrafik:© MQ-Illustrations - stock.adobe.com








Sofortantwort 24/7
