Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 10 U 137/23) hat entschieden, dass eine Bank Schadensersatz zahlen muss, weil sie Kontoverträge im Zusammenhang mit einer US-Sanktionslistung gekündigt und damit gegen die EU-Blocking-Verordnung verstoßen hat.
Klage gegen Kontokündigung wegen Iranbezug
Der Kläger, deutscher Staatsbürger mit iranischer Herkunft, führte seit rund 30 Jahren mehrere Privatkonten, Depots und Kreditkarten bei der beklagten Bank. Frühere geschäftliche Aktivitäten mit Iranbezug hatte er bereits eingestellt. Zwischen Ende September 2020 und Mai 2021 wurde er fälschlicherweise auf die von der US-Behörde Office of Asset Control geführte SDN-Liste gesetzt, die unter anderem auf Grundlage des „Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012“ erstellt wird.
Ende Oktober bzw. Anfang November 2020 kündigte die Bank sämtliche Konten und weiteren Geschäftsverbindungen. Im März 2022 folgte eine erneute ordentliche Kündigung. Zur Begründung verwies das Institut auf eine seit 2007 bestehende interne „Iran-Policy“. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Geschäftsverbindung fortbestehe, und verlangte Ersatz der durch die Kündigung verursachten Schäden. Das Landgericht Frankfurt hatte seine Klage zunächst vollständig abgewiesen.
OLG: Erste Kontokündigungen wegen US-Sanktionsliste rechtswidrig
Das OLG gab der Berufung teilweise statt und sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen der ersten Kündigungen aus. Diese verstießen gegen die EU-Blocking-Verordnung, da der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen seiner Aufnahme auf die US-Sanktionsliste und der Beendigung der Geschäftsbeziehung den Schluss nahelege, dass die Kündigungen der Umsetzung dieser US-Regelungen dienten.
Die pauschale Berufung auf eine seit 2007 geltende interne Iran-Policy überzeugte das Gericht nicht, weil nicht nachvollziehbar war, warum diese Richtlinie erst 2020 zur Beendigung geführt haben sollte. Hinsichtlich der zweiten Kündigungen vom März 2022 entschied der Senat jedoch, dass diese wirksam waren.
Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit rund zehn Monaten nicht mehr auf der SDN-Liste verzeichnet, sodass kein Anhaltspunkt für eine sanktionslistenbedingte Kündigung vorlag. Die Kontoverträge endeten daher mit Wirkung der späteren Kündigungen.
Tipp: Wenn eine Vertragsbeendigung im Zusammenhang mit einer ausländischen Sanktionsmaßnahme steht, sollte geprüft werden, ob dies gegen die EU-Blocking-Verordnung verstößt. Betroffene können in solchen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, auch wenn spätere, unabhängige Kündigungen wirksam bleiben können.
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