Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 22.04.2025 – 11 U 68/23 (Kart)) hat entschieden, dass bei kartellrechtlichen Klagen eine Gerichtsstandsvereinbarung mit ausländischen Gerichten unwirksam sein kann, wenn sie deutsche Gerichte unzulässig ausschließt. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt wurde bestätigt.
VISA-Klauseln untersagten Entgelt für Geldabhebung
Die Klägerinnen – 13 Sparkassen – erhoben Klage gegen Betreiber des VISA-Zahlungssystems, darunter eine britische Gesellschaft (Beklagte zu 1) sowie ein US-amerikanisches Unternehmen (Beklagte zu 2), das 2016 alle Anteile an der Beklagten zu 1 erwarb.
Die britische Beklagte hatte in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass deutsche Banken Karteninhabern anderer Institute keine Gebühren für Bargeldauszahlungen an ihren Automaten berechnen dürfen. Grundlage der Geschäftsbeziehung war eine „Membership Deed“ aus dem Jahr 2015. Diese enthielt sowohl eine Rechtswahl zugunsten englischen Rechts als auch eine ausschließliche Zuständigkeit englischer Gerichte. Nach der Übernahme endete die Mitgliedschaftsvereinbarung formal.
Die Sparkassen klagten in Deutschland auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Das Landgericht Frankfurt sah sich international zuständig, wogegen die Beklagten Berufung einlegten. Diese wurde durch das OLG Frankfurt zurückgewiesen.
Kartellrechtliche Ansprüche unterliegen deutschem Gericht
Der 1. Kartellsenat stellte klar, dass das Landgericht Frankfurt international zuständig sei.
Zwar sei die ursprüngliche Gerichtsstandsvereinbarung zunächst wirksam gewesen, doch erlosch sie mit der Übernahme der Beklagten zu 1 durch die US-Gesellschaft. Für den Zeitraum danach existiere keine neue wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere nicht in der nach Unionsrecht erforderlichen Schriftform. Selbst bei Annahme einer Fortgeltung der alten Vereinbarung würde sie die kartellrechtlichen Ansprüche nicht erfassen.
Nach autonomer Auslegung unionsrechtlicher Regelungen sowie auf Basis des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sei bei Klagen wegen Kartellverstößen ausschließlich ein deutsches Gericht zuständig. Die §§ 19–21 GWB seien nach höchstrichterlicher Auffassung grundlegende Bestandteile der Rechtsordnung, weshalb eine Umgehung der deutschen Gerichtsbarkeit durch Vereinbarung ausländischer Foren nicht zulässig sei. Solche Bestimmungen würden die effektive Durchsetzung zentraler kartellrechtlicher Vorgaben gefährden.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Tipp: Bei Vertragsgestaltungen mit internationalem Bezug sollte geprüft werden, ob bestimmte Rechtsgebiete – wie etwa das Kartellrecht – gesetzlichen Vorrang genießen. Gerichtsstandsvereinbarungen bieten zwar grundsätzlich Rechtssicherheit, können jedoch im Streitfall für kartellrechtliche Klagen nicht durchsetzbar sein. Daher empfiehlt es sich, Verträge regelmäßig an aktuelle Rechtsprechung und unionsrechtliche Vorgaben anzupassen, insbesondere bei Geschäftsmodellen mit wettbewerblichem Einfluss.
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