Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28. November 2025 (Az. 2 WF 115/25) entschieden, dass eine Tochter den Nachnamen ihrer Mutter und neuen Ehefamilie annehmen darf, auch wenn der Antrag vor Inkrafttreten der aktuellen Regelungen gestellt wurde.
Tochter erhält Nachnamen der neuen Familie – Gericht entscheidet
Die Eltern des Kindes hatten sich bereits vor der Geburt ihrer Tochter getrennt. Das Mädchen erhielt die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters, lebte jedoch von Anfang an ausschließlich bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht innehatte. Der Vater unterlag mehrfachen Gewaltschutzanordnungen, und der Kontakt zwischen ihm und der Tochter war äußerst selten.
Inzwischen heiratete die Mutter erneut und nahm den Nachnamen ihres neuen Ehemanns an, den auch ihr Sohn aus dieser zweiten Beziehung trägt. Sie beantragte daher, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung den neuen Familiennamen erhält. Der leibliche Vater stimmte dem nicht zu, sodass die Mutter die gerichtliche Ersetzung seiner Einwilligung beantragte.
Das Familiengericht folgte dem Antrag nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, das die psychologischen Auswirkungen der Namensungleichheit prüfte. Die Einbenennung wurde als dem Kindeswohl dienlich bewertet, da die Tochter faktisch nie eine Bindung zum leiblichen Vater aufgebaut hatte. Sie wuchs ausschließlich bei der Mutter auf, und der Nachname der neuen Ehefamilie spiegelte ihr familiäres Umfeld wider.
OLG Frankfurt bestätigt Namensänderung zum Wohl des Kindes
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts und wies die Beschwerde des Vaters zurück.
Der Senat betonte, dass nach § 1617e BGB die Zustimmung des Vaters ersetzt werden könne, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient.
Obwohl der Antrag vor Inkrafttreten der aktuellen, großzügigeren Regelungen gestellt worden sei, dürfe diese Norm angewendet werden, da sie lediglich zukunftsgerichtet wirke. Das Gericht stellte klar, dass der frühere, strengere Maßstab, wonach die Änderung „erforderlich“ sein musste, durch das neue Wohlmaß ersetzt werde, ohne gegen das Rückwirkungsverbot zu verstoßen.
Die Anhörung des Kindes und die Einschätzung des Sachverständigen belegten, dass der Nachname der neuen Familie der Tochter langfristig Identität und Zugehörigkeit gebe. Das Interesse des Kindes, einen Namen zu tragen, der ihrem sozialen Umfeld entspricht, überwiege das Beibehalten des faktisch nicht angenommenen ursprünglichen Namens.
Die Entscheidung ist unanfechtbar und wirkt nur für die Zukunft, sodass ein neuer Antrag bei Ablehnung unter der alten Gesetzeslage jederzeit möglich gewesen wäre.
Tipp: Bei Namensänderungen von Kindern sollte immer geprüft werden, wie stark das soziale Umfeld und die Bindungen des Kindes zu den Elternteilen ausgeprägt sind. Entscheidungen, die dem Wohl des Kindes dienen, können auch dann durchgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Regelungen sich nach Antragstellung geändert haben. Es empfiehlt sich, frühzeitig familienrechtlichen Rat einzuholen und die psychologischen Auswirkungen für das Kind fachlich prüfen zu lassen.
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