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OLG Frankfurt: Fristlose Kündigung wegen Kontrollpflichtverstoß

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 5 U 15/24) entschied, dass ein Geschäftsführer wegen mangelhafter Kontrolle rechtswidriger Vorteilsgewährungen an Betriebsratsmitglieder wirksam fristlos gekündigt werden durfte.

Streit um Tantieme und Vergütungsansprüche

Die Beklagte betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in Wiesbaden. Der Kläger war seit 2014 als Geschäftsführer tätig und zuletzt unter anderem im Bereich Personal eingebunden. Im Herbst 2021 erhielt die Stadt Wiesbaden mehrere anonyme Meldungen, die mögliche Pflichtverletzungen innerhalb der Unternehmensführung betrafen.

Daraufhin leitete die Beklagte eine umfassende Aufklärung ein und beauftragte eine externe Kanzlei mit der Untersuchung. Auf Grundlage eines Zwischenberichts vom Ende Februar 2022 sprach die Beklagte Anfang März 2022 eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags aus.

Der Kläger erhob Klage auf Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2021 in Höhe von 24.000 € sowie auf weitere Vergütung bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Das Landgericht folgte ihm teilweise: Die Tantieme sei zu zahlen, die weitergehenden Ansprüche jedoch nicht. Auf die Widerklage hin stellte es außerdem fest, dass die außerordentliche Kündigung wirksam erfolgt sei.

Gegen diese Entscheidung legten beide Seiten Berufung beim 5. Zivilsenat des OLG Frankfurt ein.

OLG Frankfurt bestätigt fristlose Kündigung

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz vollständig.

Die fristlose Kündigung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Zunächst stellte der Senat klar, dass der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Für die Einladung zur Sitzung genügte es, den Tagesordnungspunkt „Abberufung des Klägers“ mit der entsprechenden Beschlussvorlage zu übersenden. Da sich alle Mitglieder ohne Widerspruch an der Abstimmung beteiligten, lag eine wirksame Vollversammlung vor.

Weiterhin sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden. Der Aufsichtsrat habe erst mit Vorlage des Zwischenberichts die notwendige Kenntnis der relevanten belastenden und entlastenden Tatsachen erlangt. Zuvor seien ihm die entscheidenden Details nicht positiv bekannt gewesen.

Materiellrechtlich liege ein wichtiger Grund vor: Die Beklagte hatte rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidungen vorgelegt, die aufzeigten, dass Betriebsratsmitglieder und ein Schwerbehindertenvertreter unzulässige Höhergruppierungen sowie unberechtigte Zulagen erhalten hatten. Der Kläger konnte diesen Vorwürfen nichts Substanzielles entgegensetzen, obwohl er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer Einsicht in die Abläufe hatte.

Auch wenn er nicht für den Personalbereich verantwortlich gewesen sei, hätte er bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten seinen mitgeschäftsführenden Kollegen überwachen und kontrollieren müssen. Der Kläger hatte selbst Vergütungsentscheidungen unterzeichnet und war in den vorangehenden Austausch zwischen Personalabteilung und Geschäftsführung eingebunden.

Nach Auffassung des Senats hätte er daher Anlass gehabt, die Gehaltserhöhungen kritisch zu prüfen und sicherzustellen, dass das Legalitätsprinzip eingehalten wird. Die Berufung der Beklagten gegen die zugesprochene Tantieme blieb hingegen erfolglos. Zwar habe der Kläger seine Pflichten verletzt, dennoch wirke sich dies nicht automatisch auf seinen Vergütungsanspruch aus. Nur in extrem gelagerten Fällen könne über § 242 BGB ein Arglisteinwand greifen. Eine derartig schwerwiegende Treuwidrigkeit liege hier nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; beide Parteien können eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Tipp: Es ist essenziell, Kontroll- und Überwachungspflichten innerhalb der Geschäftsführung streng wahrzunehmen. Sobald Hinweise auf Unregelmäßigkeiten auftreten, müssen Abläufe überprüft, Entscheidungen hinterfragt und Maßnahmen zur Einhaltung des Legalitätsprinzips veranlasst werden. Versäumnisse können nicht nur zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, sondern auch zur persönlichen Haftung führen.

Symbolgrafik:© DOC RABE Media - stock.adobe.com

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