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OLG Frankfurt: Kein Versicherungsschutz bei verspäteter PKW-Anreise zum Flughafen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3 U 81/24) hat entschieden, dass eine Reiserücktrittsversicherung nicht leisten muss, wenn ein Flug wegen einer verspäteten PKW-Anreise verpasst wird und kein ausreichendes Zeitpolster eingeplant war.

Verpasster Flug nach Unfall auf der Anfahrt

Eine Reisende hatte für den Sommer 2023 eine Flugreise nach Hawaii gebucht, deren Abflug um 6:45 Uhr vom Flughafen Hamburg erfolgen sollte. Zusätzlich sicherte sie sich mit einer Reiserücktrittsversicherung ab, die bei unvermeidbaren Reiseabsagen Kosten bis 6.500 Euro pro Person abdecken sollte.

Am Reisetag startete sie um 4:00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen. Auf ihrer Strecke kam es infolge eines Unfalls zu einer Vollsperrung, die über zwei Stunden andauerte. Dadurch erreichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr – zu spät, um den Flug zu erwischen.

Die Frau verlangte von ihrer Versicherung die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von etwa 9.000 Euro. Das Landgericht wies ihre Klage ab. Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb sie erfolglos.

Eigenes Risiko bei fehlendem Zeitpuffer

Der 3. Zivilsenat des OLG bestätigte, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.

Die Verspätung sei nicht als „unvermeidbar“ im Sinne des Versicherungsvertrags anzusehen. Unvermeidbarkeit liege nur vor, wenn ein Ereignis außerhalb der Kontrolle des Reisenden liegt und sich selbst bei zumutbarer Vorsorge nicht hätte verhindern lassen.

Die Klägerin hätte durch eine frühere Abfahrt ausreichend Vorsorge treffen können. Nach Auffassung des Gerichts muss jeder Fluggast generell einen großzügigen Zeitpuffer einplanen, um typische Risiken wie Verkehrsstaus, Kontrollen oder Verzögerungen zu berücksichtigen. Empfehlungen von Airlines und Flughäfen, zwei bis drei Stunden vor Abflug einzutreffen, seien verbindlicher Orientierungswert.

Zwar habe die Klägerin etwa zwei Stunden Vorlauf einkalkuliert, jedoch keine zusätzlichen Reserven für unvorhersehbare Verkehrsstörungen. Gerade Unfälle und Straßensperrungen seien Teil des allgemeinen Verkehrsrisikos. Das Gericht betonte, dass selbst ein Sicherheitszuschlag von 15 Minuten genügt hätte, um die Unfallstelle rechtzeitig zu passieren.

Nach dem Hinweisbeschluss des Senats nahm die Klägerin schließlich ihre Berufung zurück.

Tipp: Wer mit dem Auto zum Flughafen reist, sollte deutlich mehr Zeit einplanen, als rechnerisch nötig ist. Unfälle, Staus oder Kontrollverzögerungen zählen zu den allgemeinen Risiken, die Reisende selbst absichern müssen. Ein großzügiger Zeitpuffer schützt vor Stress, Zusatzkosten und rechtlichen Streitigkeiten über Versicherungsleistungen.

Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com

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