Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 22.01.2026 (Az. 14 U 88/24), dass das Land Hessen nicht für einen Verkehrsunfall neben einem Holznasslagerplatz haftet. Schmerzensgeldforderungen in Höhe von mindestens 450.000 € wurden zurückgewiesen, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag.
Glätteunfall auf Landstraße: Land Hessen nicht haftbar
Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in der Nähe von Homberg/Efze im November 2015 bei Minusgraden bis -2 °C.
Der Kläger geriet nach eigenen Angaben auf einer Glättestelle neben einem vom Land Hessen betriebenen Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage von der Fahrbahn ab. Er verlangte vom Land Hessen unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 €. Die Klägerin berief sich darauf, dass die Feuchtigkeit aus der Sprinkleranlage für die Straßenglätte verantwortlich sei.
Zuvor hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Erbinnen des verstorbenen Klägers legten daraufhin Berufung beim 14. Zivilsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.
Das Land bestritt eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und argumentierte, dass typische Gefahren auf Landstraßen von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmen seien. Außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden, wobei die Kriterien für solche Stellen eine objektive Gefährlichkeit und ein überraschendes Risiko für den Fahrer seien.
OLG: Land Hessen nicht für Glätteunfall verantwortlich
Der Senat sah keine ursächliche Pflichtverletzung durch das Land.
Ein sogenannter Anscheinsbeweis, dass die Glätte durch die Sprinkleranlage verursacht wurde, konnte nicht herangezogen werden. Nach eigenen Angaben des Klägers kam auch ein Fahrfehler in Betracht, da er mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn unterwegs gewesen sei.
Die Beweisaufnahme zeigte, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wo genau die Glätte auftrat und ob sie regelmäßig von der Sprinkleranlage herrührte. Auch eine sachverständige Rekonstruktion des Unfalls war nicht möglich. Der Gutachter führte zudem aus, dass Glätte durch den Straßenverlauf und die feuchtkalte Witterung ebenso eine plausible Unfallursache darstelle.
Selbst wenn die Sprinkleranlage zur Glätte beigetragen hätte, wäre dies für einen aufmerksam fahrenden Kraftfahrer erkennbar gewesen. Das überwiegende Mitverschulden des Klägers stand einer Haftung des Landes entgegen, da er die Strecke seit Jahren fast täglich gefahren sei und die Anlage kannte.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision eingelegt werden kann.
Tipp: Es empfiehlt sich, Straßenabschnitte, insbesondere in der Nähe betrieblicher Anlagen, regelmäßig auf mögliche Gefahrenstellen zu prüfen. Autofahrer sollten ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Witterungsverhältnissen anpassen und besondere Aufmerksamkeit auf bekannte Glättestellen legen, um Unfälle zu vermeiden. Dokumentierte Sichtbarkeit von Gefahrenquellen kann im Schadensfall die Haftungsfrage entscheidend beeinflussen.
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