Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 80/24) entschied, dass zwischen zwei Influencern keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche bestehen, wenn kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt und die Äußerungen keine geschäftlichen Handlungen darstellen. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können jedoch weiterhin untersagt werden.
Teilweises Unterlassungsrecht für Streamerin – Meinungsfreiheit überwiegt bei Werturteilen
Die Klägerin, eine bekannte Contentcreatorin und Streamerin, betreibt Kanäle auf YouTube, Twitch, TikTok, Instagram und X, in denen sie vor allem politische Themen, Frauenrechte, Feminismus und die LGBTQ-Community behandelt, ergänzt durch Gaming-Inhalte. Der Beklagte ist ebenfalls als Streamer, Influencer und Webvideoproduzent auf denselben Plattformen aktiv, wo er Live-Streams, Videos und Beiträge veröffentlicht.
Bereits in einem anderen Verfahren hatte das Landgericht Frankfurt am Main dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im nun verhandelten Fall ging es um weitere Aussagen in einem YouTube-Video.
Das Landgericht gab dem Unterlassungsbegehren teilweise statt. Sowohl Klägerin als auch Beklagter legten Berufung ein. Der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat änderte das Urteil teilweise. Die Richter stellten klar, dass die Klägerin Unterlassung verlangen kann, wenn ihr Persönlichkeitsrecht stärker wiegt als das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit. Dabei betonte das Gericht, dass Meinungsäußerungen grundsätzlich weit geschützt sind, während die Verbreitung falscher Tatsachen unzulässig bleibt.
Für Tatsachenbehauptungen liegt die Beweislast beim Äußernden. So darf der Beklagte nicht mehr behaupten, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus“ oder verbreite „Fake News“ und „Hass“ als Geschäftsmodell, noch, dass sie anderen sexuelle Belästigung unterstelle – da hierfür kein Wahrheitsbeweis vorliegt. Hingegen muss die Klägerin Aussagen wie, sie sei „Hatefluencerin“ oder „verbreite Hass“, hinnehmen, da dies als zulässige Werturteile eingestuft wurde.
OLG verneint Wettbewerbsverhältnis im Streaming-Streit
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche lehnte das OLG ab. Zwar seien beide Parteien im Streaming-Bereich tätig, dies reiche allein jedoch nicht für ein Wettbewerbsverhältnis. Es müsse erkennbar sein, dass der wirtschaftliche Vorteil des einen zugleich einen Nachteil des anderen darstellt – was hier nicht der Fall sei. Vielmehr könnten öffentliche Auseinandersetzungen die Reichweite beider sogar steigern.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Äußerungen nicht der Absatzförderung dienen, sondern redaktionellen und unterhaltenden Charakter haben. Der Beklagte habe weder eigene noch fremde Produkte oder Dienstleistungen in diesem Zusammenhang beworben. Auch die Klägerin hatte im Vorverfahren angegeben, dass ein Teil ihrer Arbeit ehrenamtlich sei, was ihre unternehmerische Betätigung relativiere. Mangels geschäftlicher Handlung und fehlendem Wettbewerbsverhältnis konnte die Klägerin daher keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche durchsetzen.
Die Entscheidung wurde im Eilverfahren gefällt und ist nicht anfechtbar.
Tipp: Wer sich in sozialen Medien zu strittigen Themen äußert, sollte klar zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden und letztere im Zweifel belegen können. Zudem ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht, bevor wettbewerbsrechtliche Schritte eingeleitet werden.
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