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OLG Frankfurt/Main: Fotografen haben wirksamen Verzicht erklärt

Frankfurt/Main (jur). Nutzen Webseitenbetreiber kostengünstig auf sogenannten Microstock-Portalen hochgeladene Fotos, müssen sie bei einer Veröffentlichung nicht zwingend den Fotografen als Urheber nennen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dem Webseitenbetreiber nur das Recht aber nicht die Pflicht zur Nennung des Fotografennamens einräumen, urteilte am Donnerstag, 29. September 2022, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 11 U 95/21). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Frankfurter Richter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu. 

Im konkreten Fall ging es um das Microstock-Portal Fotolia. Fotografen können dem Unternehmen Lizenzen zur Nutzung hochgeladener Fotos einräumen. Fotolia, als eine der führenden europäischen Microstock-Bildagenturen, erteilt dann wiederum kostengünstig zahlreiche Unterlizenzen an seine Kunden. Der Fotograf erhält einen Anteil an den so erwirtschafteten Lizenzerträgen. 

Eine Kundin des Portals hatte ein auf Fotolia hochgeladenes Foto des klagenden Fotografen für ihre Webseite als Hintergrund verwendet. Allerdings hatte sie nicht den Fotografen als Urheber benannt. 

Dieser klagte auf Unterlassung und verlangte wegen der fehlenden Namensnennung Schadenersatz. 

Sowohl das Landgericht Kassel als nun auch das OLG wiesen die Klage des Fotografen ab. Denn der Fotograf habe im Rahmen seines Upload-Vertrages mit Fotolia wirksam auf sein Recht zur Urhebernennung verzichtet. Laut AGB habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“, urteilte das OLG. 

Damit habe der Fotograf als Urheber auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet. Dieser Verzicht werde auch ausdrücklich und klar erklärt. Der Kläger habe sich zudem willentlich zur Fotolia-Nutzung entschieden. Er spare sich damit eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. 

Im Gegenzug führe die fehlende Pflicht zur Urhebernennung zu einer erhöhten Attraktivität von Fotolia und dessen Kunden. Die große Reichweite und die hohe Zahl an Unterlizenzen komme damit auch dem Urheber zugute. 

 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Tomasz Zajda - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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