Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 16.01.2026 entschieden, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Es geht um die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils bei Adoption (Az. 1 UF 77/25).
Pflegeeltern beantragen Adoption trotz fehlender Zustimmung
Die Entscheidung betrifft ein Kind, dessen leibliche Mutter langjährig suchtmittelabhängig ist. Kurz nach der Geburt wurde das Kind in eine Pflegefamilie aufgenommen, in der es inzwischen drei Jahre lebt. Die Mutter verweigerte die Zustimmung zur Adoption.
Die Pflegeeltern beantragten daher die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 BGB. Das zuständige Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, da die gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt war: Nach § 1748 Abs. 3 BGB darf die Einwilligung nur ersetzt werden, wenn das Kind ohne Adoption „nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre“.
Da das Kind in der Pflegefamilie dauerhaft aufwachsen könnte, sah das Gericht diese Bedingung als nicht gegeben an. Die Pflegeeltern legten Beschwerde ein, woraufhin der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt das Verfahren aussetzte und das Bundesverfassungsgericht um eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bat.
Hohe Anforderungen verletzen Kindesrechte
Der Senat betonte, dass § 1748 Abs. 3 BGB verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.
Die Regelung benachteilige Kinder, deren Eltern psychisch krank sind, weil der Zugang zur Ersetzung der Einwilligung faktisch ausgeschlossen wird, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Dabei werde das Grundrecht des Kindes auf Entwicklung, Schutz und stabile familiäre Bindung nicht ausreichend berücksichtigt.
Das OLG argumentierte, dass ein Dauerpflegeverhältnis rechtlich nicht die gleiche Stabilität wie eine Adoption bietet. Kinder in Pflegefamilien haben häufig bereits Belastungen in der Beziehung zu ihren leiblichen Eltern erlebt und benötigen ein dauerhaft sicheres Umfeld. Ein fortlaufendes Infragestellen des Pflegeverhältnisses könne die Entwicklung zusätzlich belasten.
Die Adoption hingegen ermögliche eine volle Integration in eine Familie, erhöhe Geborgenheit und sichere eine stabile Erziehungsumgebung. Da eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift hier nicht möglich sei, hat das OLG das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.
Tipp: In Fällen, in denen ein Elternteil psychisch erkrankt ist und die Zustimmung zur Adoption verweigert, sollten Pflegeeltern frühzeitig prüfen, ob eine gerichtliche Ersetzung möglich ist. Die Entscheidung des OLG zeigt, dass die Rechte des Kindes auf ein dauerhaftes, geborgenes Umfeld zunehmend berücksichtigt werden. Maßnahmen sollten stets auf eine stabile rechtliche Absicherung abzielen, um die Kindesentwicklung nicht zu gefährden.
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