Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 5. Januar 2026 (Az. 7 UF 88/25), dass der Wunsch eines Kindes gegenüber einem Elternteil vorrangig ist und eine pauschale Unterstellung von Beeinflussung durch den anderen Elternteil nicht ausreicht.
Sohn verweigert Umgang – PAS-Annahme vom Gericht abgelehnt
Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung seiner Eltern zunehmend vom Vater ab und verweigerte den Umgang. Die fünfjährige Schwester besuchte den Vater hingegen regelmäßig.
Die eingesetzte Sachverständige im Sorgerechtsverfahren empfahl, beide Kinder in den Haushalt des Vaters zu geben, obwohl der Sohn klar äußerte, bei der Mutter bleiben zu wollen. Grundlage ihrer Empfehlung war die Annahme eines sogenannten Parental Alienation Syndrome (PAS) bzw. einer Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), obwohl keine konkreten Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung durch die Mutter vorlagen. Sie attestierte der Mutter eine angeblich bindungsfeindliche Haltung, die angeblich die Verweigerung des Sohnes verursacht habe.
Der Junge gab im Verfahren an, dass er sich Umgänge beim Vater nur wieder vorstellen könne, wenn kein Umzugsdruck zu ihm bestehe.
OLG Frankfurt überträgt Kinderaufenthalt der Mutter allein
Der 7. Familiensenat des OLG Frankfurt übertrug den Aufenthalt der Kinder der Mutter und sprach ihr die elterliche Sorge allein zu.
Eine gemeinsame Sorge sei angesichts des eskalierten Konflikts nicht mehr praktikabel. Das Gericht kritisierte, dass die Sachverständige das Verhalten des Vaters einseitig bewertet und den nachvollziehbaren Willen des Sohnes ignoriert habe. Die PAS-These sei für die Sorgerechtsentscheidung untauglich, da sie eine Umgangsverweigerung automatisch der Manipulation durch den Obhutselternteil zuschreibt, ohne weitere Faktoren zu berücksichtigen. Eine Umsetzung der empfohlenen Umsiedlung wäre kindeswohlschädlich gewesen.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass auch der Vater Verantwortung für die konfliktbelastete Situation trage. Er hatte der Mutter wiederholt Vorwürfe zur Gesundheitssorge gemacht, den Hausrat teilweise zurückverlangt und erfolglos Strafanzeigen gegen sie und ihren neuen Lebenspartner gestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen ein, da der Vater das Kind suggestiv zu belastenden Aussagen anregen wollte.
Tipp: Bei Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten sollte der tatsächliche Wille des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Pauschale Unterstellungen von Manipulation oder Eltern-Kind-Entfremdung ohne konkrete Belege sind rechtlich nicht tragfähig. Entscheidungen müssen den komplexen Familiensachverhalt einbeziehen und eine kindeswohlschützende Lösung anstreben.
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