Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

OLG Frankfurt untersagt Vorher-/Nachher-Werbung für ästhetische Eingriffe

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 40/25) hat entschieden, dass Vorher-/Nachher-Darstellungen in Instagram-Stories für ästhetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen.

OLG Frankfurt untersagt Vorher-/Nachher-Darstellung bei Schönheitsoperation auf Instagram

Die beklagte Ärztin führt in Frankfurt am Main eine Praxis für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Auf ihrem Instagram-Profil veröffentlichte sie eine Serie von Foto- und Videobeiträgen über eine Patientin, bei der ein deutlich sichtbarer Nasenhöcker entfernt worden war. Die Story zeigte die Patientin vor dem Eingriff sowie die Entwicklung des äußeren Erscheinungsbildes nach der Operation.

Zwischen den Parteien war streitig, ob die Behandlung medizinisch erforderlich war oder ob es sich um einen rein ästhetischen Eingriff handelte. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung korrigierte der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt jedoch diese Entscheidung und gab der Klägerin statt.

Der Senat stellte klar, dass die Darstellung eines körperlichen Vorher-/Nachher-Zustandes bei operativen Maßnahmen, die nicht medizinisch geboten sind, durch das Heilmittelwerbegesetz untersagt ist. Das Gericht ordnete den vorgenommenen Eingriff einer Schönheitsoperation ohne medizinische Notwendigkeit zu, da unstreitig war, dass die Patientin sich lediglich eine kleinere Nase wünschte und unter dem sichtbaren Höcker litt. Ein medizinischer Grund für die Korrektur war jedoch nicht substantiiert dargelegt worden.

Die Beklagte hatte sich ausschließlich auf die äußere Veränderung der Nasenform bezogen und nicht mit eventuell medizinisch indizierten Aspekten der Behandlung geworben. Die veröffentlichte Story bestand aus mehreren zeitlich aneinandergereihten Beiträgen, sodass der angesprochene Nutzerkreis den gesamten Verlauf der optischen Veränderung nachvollziehen konnte. Auch wenn die Aufnahmen nicht unmittelbar nebeneinander präsentiert wurden, genüge dies für eine vergleichende Darstellung im Sinne des Werbeverbots.

OLG: Instagram-Stories zu Schönheits-OPs verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz

Der Senat betonte, dass § 11 Heilmittelwerbegesetz Werbung für Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation untersagt, wenn die Werbung den Eindruck eines objektiven und sicheren Behandlungserfolgs vermittelt.

Die Regelung sei weit auszulegen, da sie Personen vor irreführenden oder suggestiven Darstellungen schützen soll, die sie möglicherweise zu unnötigen Eingriffen verleiten. Die Entscheidung unterstreicht, dass auch moderne Werbeformen wie Instagram-Stories unter dieses Verbot fallen.

Besonders hob das Gericht hervor, dass Story-Formate aufgrund ihrer emotionalen Bildsprache und fortlaufenden Darstellung besonders geeignet seien, Druck zur Nachahmung zu erzeugen. Das Verbot solle verhindern, dass potenzielle Patienten Risiken unterschätzen und allein aufgrund ästhetischer Vergleichsbilder zu Operationen motiviert werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann per Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof beantragen.

Tipp: Die Entscheidung zeigt, dass ärztliche Accounts in sozialen Netzwerken streng auf die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes achten müssen. Wer ästhetische Eingriffe bewirbt, sollte vollständig auf Vorher-/Nachher-Darstellungen verzichten und alle Inhalte prüfen, die den Eindruck eines rein optischen Vergleichs vermitteln könnten. Zudem empfiehlt sich eine systematische Überprüfung bisheriger Social-Media-Beiträge, um Abmahnrisiken und Unterlassungsansprüche zu vermeiden.

Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Ein Likör ohne Ei ist kein Eierlikör: Das LG Kiel stärkt die innovative Lebensmittelkennzeichnung
04.12.2025Redaktion fachanwalt.deGewerblicher Rechtsschutz
Ein Likör ohne Ei ist kein Eierlikör: Das LG Kiel stärkt die innovative Lebensmittelkennzeichnung

Das Landgericht Kiel hat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2025 ( Az. 15 O 28/24 ) erkannt, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ für ein veganes Ersatzprodukt zulässig ist. Dieses Urteil ist mehr als nur ein Sieg für einen kleinen Spirituosenhersteller: Es setzt ein beachtenswertes Zeichen für die Lebensmittelkennzeichnung von Alternativprodukten in Deutschland, klärt die Grenzen des Bezeichnungsschutzes traditioneller Lebensmittel und gibt dem Schutz von Verbrauchern vor Täuschung den Vorrang. Der Streitfall um den Likör ohne Ei: Lebensmittelkennzeichnung am Pranger Ein Hersteller eines veganen, auf Sojabasis hergestellten Likörs bewarb sein Produkt mit der Angabe „Likör ohne Ei“ . Ein Schutzverband der Spirituosen-Industrie sah darin eine unzulässige Anspielung auf die geschützte...

weiter lesen weiter lesen

Werden Ihre Rabatte zum teuren Risiko? Das neue BGH-Urteil zur Preisermäßigung
10.11.2025Redaktion fachanwalt.deGewerblicher Rechtsschutz
Werden Ihre Rabatte zum teuren Risiko? Das neue BGH-Urteil zur Preisermäßigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klargestellt, dass die Bewerbung einer Preisermäßigung strenge Transparenzanforderungen erfüllen muss. Für Unternehmen, die mit Rabatten werben, bedeutet dies eine wesentliche Verschärfung der Compliance-Pflichten. Das Urteil betrifft alle Akteure im E-Commerce und stationären Handel und legt fest, wie der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Aktion, der sogenannte Referenzpreis, anzugeben ist. Rabatt vs. niedrigster Gesamtpreis: Das Transparenzgebot bei der Preisermäßigung Die BGH-Entscheidung zu § 11 Abs. 1 PAngV verlangt, dass bei Preisermäßigungen stets der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angegeben werden muss. Es reicht nicht aus, diesen Preis lediglich beiläufig oder...

weiter lesen weiter lesen

Bezahlen mit Daten? Entscheidung zur Werbung mit „kostenlos“-Angeboten
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)10.10.2025Redaktion fachanwalt.deGewerblicher Rechtsschutz
Bezahlen mit Daten? Entscheidung zur Werbung mit „kostenlos“-Angeboten

Mit seinem Urteil vom 23. September 2025 ( Az. 6 UKl 2/25 ) hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eine viel beachtete Grundsatzfrage beantwortet: Darf der Discounter Lidl seine Treue-App als "kostenlos" bewerben, obwohl die Nutzer dafür umfangreich Daten bereitstellen? Die Entscheidung des Gerichts, das die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abwies, schafft wichtige Klarheit im Bereich der Datenerhebung bei kostenlosen Apps und hat weitreichende Bedeutung für alle datenbasierten Geschäftsmodelle. Wann ist eine App „kostenlos“? Das zentrale Problem war die Definition des Begriffs „Preis“. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Daten ökonomisch wertvoll sind und deshalb einer Bezahlung gleichkommen. Das OLG folgte dem nicht. Nach unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Preis immer...

weiter lesen weiter lesen

OLG Frankfurt: Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche unter Influencern
01.09.2025Redaktion fachanwalt.deGewerblicher Rechtsschutz
OLG Frankfurt: Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche unter Influencern

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 80/24 ) entschied, dass zwischen zwei Influencern keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche bestehen, wenn kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt und die Äußerungen keine geschäftlichen Handlungen darstellen. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können jedoch weiterhin untersagt werden. Teilweises Unterlassungsrecht für Streamerin – Meinungsfreiheit überwiegt bei Werturteilen Die Klägerin, eine bekannte Contentcreatorin und Streamerin, betreibt Kanäle auf YouTube, Twitch, TikTok, Instagram und X, in denen sie vor allem politische Themen, Frauenrechte, Feminismus und die LGBTQ-Community behandelt, ergänzt durch Gaming-Inhalte. Der Beklagte ist ebenfalls als Streamer, Influencer und Webvideoproduzent auf denselben Plattformen aktiv, wo er Live-Streams, Videos...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?