Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 40/25) hat entschieden, dass Vorher-/Nachher-Darstellungen in Instagram-Stories für ästhetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen.
OLG Frankfurt untersagt Vorher-/Nachher-Darstellung bei Schönheitsoperation auf Instagram
Die beklagte Ärztin führt in Frankfurt am Main eine Praxis für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Auf ihrem Instagram-Profil veröffentlichte sie eine Serie von Foto- und Videobeiträgen über eine Patientin, bei der ein deutlich sichtbarer Nasenhöcker entfernt worden war. Die Story zeigte die Patientin vor dem Eingriff sowie die Entwicklung des äußeren Erscheinungsbildes nach der Operation.
Zwischen den Parteien war streitig, ob die Behandlung medizinisch erforderlich war oder ob es sich um einen rein ästhetischen Eingriff handelte. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung korrigierte der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt jedoch diese Entscheidung und gab der Klägerin statt.
Der Senat stellte klar, dass die Darstellung eines körperlichen Vorher-/Nachher-Zustandes bei operativen Maßnahmen, die nicht medizinisch geboten sind, durch das Heilmittelwerbegesetz untersagt ist. Das Gericht ordnete den vorgenommenen Eingriff einer Schönheitsoperation ohne medizinische Notwendigkeit zu, da unstreitig war, dass die Patientin sich lediglich eine kleinere Nase wünschte und unter dem sichtbaren Höcker litt. Ein medizinischer Grund für die Korrektur war jedoch nicht substantiiert dargelegt worden.
Die Beklagte hatte sich ausschließlich auf die äußere Veränderung der Nasenform bezogen und nicht mit eventuell medizinisch indizierten Aspekten der Behandlung geworben. Die veröffentlichte Story bestand aus mehreren zeitlich aneinandergereihten Beiträgen, sodass der angesprochene Nutzerkreis den gesamten Verlauf der optischen Veränderung nachvollziehen konnte. Auch wenn die Aufnahmen nicht unmittelbar nebeneinander präsentiert wurden, genüge dies für eine vergleichende Darstellung im Sinne des Werbeverbots.
OLG: Instagram-Stories zu Schönheits-OPs verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz
Der Senat betonte, dass § 11 Heilmittelwerbegesetz Werbung für Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation untersagt, wenn die Werbung den Eindruck eines objektiven und sicheren Behandlungserfolgs vermittelt.
Die Regelung sei weit auszulegen, da sie Personen vor irreführenden oder suggestiven Darstellungen schützen soll, die sie möglicherweise zu unnötigen Eingriffen verleiten. Die Entscheidung unterstreicht, dass auch moderne Werbeformen wie Instagram-Stories unter dieses Verbot fallen.
Besonders hob das Gericht hervor, dass Story-Formate aufgrund ihrer emotionalen Bildsprache und fortlaufenden Darstellung besonders geeignet seien, Druck zur Nachahmung zu erzeugen. Das Verbot solle verhindern, dass potenzielle Patienten Risiken unterschätzen und allein aufgrund ästhetischer Vergleichsbilder zu Operationen motiviert werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann per Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof beantragen.
Tipp: Die Entscheidung zeigt, dass ärztliche Accounts in sozialen Netzwerken streng auf die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes achten müssen. Wer ästhetische Eingriffe bewirbt, sollte vollständig auf Vorher-/Nachher-Darstellungen verzichten und alle Inhalte prüfen, die den Eindruck eines rein optischen Vergleichs vermitteln könnten. Zudem empfiehlt sich eine systematische Überprüfung bisheriger Social-Media-Beiträge, um Abmahnrisiken und Unterlassungsansprüche zu vermeiden.
Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com








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