Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.11.2024
- 6 UkI 1/24 entschieden, dass die Werbung für Lebensmittel mit dem Zusatz „Anti-Kater“ unzulässig ist. Dies verstößt gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die es verbietet, Lebensmitteln, Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten zuzuschreiben. Ein Kater infolge übermäßigen Alkoholkonsums wird dabei als Krankheit eingestuft.
Anti-Kater-Werbung: Rechtliche Grundlagen der Entscheidung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt stützt sich auf Artikel 7 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011). Dieser Artikel verbietet irreführende Angaben zu Lebensmitteln, insbesondere wenn diesen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden.
Zusätzlich wird in Artikel 8 der Verordnung geregelt, dass die Verantwortung für korrekte Kennzeichnungen und Werbung bei den Unternehmern liegt, die diese Produkte vertreiben und bewerben. Der Begriff „Anti-Kater“ verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen diese Vorschriften, da die Symptome eines Katers als Krankheit im Sinne der Verordnung betrachtet werden. Die Entscheidung berücksichtigt außerdem das nationale Wettbewerbsrecht, welches ebenfalls irreführende Werbung sanktioniert, um Verbraucher vor Täuschung zu schützen.
Hintergrund des Anti-Kater Urteils
Im vorliegenden Fall wurde auf der Plattform Amazon ein Produkt namens „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten – Anti-Kater“ angeboten. Die Beklagte war für die Bewerbung und den Vertrieb dieses Produkts verantwortlich. Der Kläger wandte sich gegen diese Praxis mit der Begründung, dass die Bezeichnung „Anti-Kater“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstelle.
Auswirkungen auf die Werbung für Lebensmittel
Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Vorgaben für die Werbung von Lebensmitteln im Hinblick auf gesundheitsbezogene Aussagen. Hersteller und Händler müssen sicherstellen, dass ihre Produkte nicht mit Aussagen beworben werden, die ihnen medizinische Wirkungen zuschreiben. Dies gilt insbesondere für Begriffe wie „Anti-Kater“, die suggerieren, dass das Produkt geeignet ist, Krankheitssymptome zu lindern oder vorzubeugen.
Grundlage: Health-Claim-Verordnung
Die Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Aussagen unterliegt in der Europäischen Union strengen Regelungen, insbesondere durch die Health-Claims-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1924/2006). Diese Verordnung legt fest, dass gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig sind, wenn sie wissenschaftlich fundiert und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft und zugelassen wurden.
Ziel ist es, Verbraucher vor irreführenden Werbeaussagen zu schützen und sicherzustellen, dass beworbene gesundheitliche Vorteile tatsächlich belegbar sind. Zudem dürfen Lebensmittel keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zugesprochen werden, um eine Verwechslung mit Arzneimitteln zu vermeiden. Hersteller und Händler müssen daher sorgfältig prüfen, ob ihre Werbeaussagen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um rechtliche Konsequenzen und Abmahnungen zu vermeiden
Empfehlung für Hersteller und Händler
Unternehmen sollten ihre Marketingstrategien und Produktbezeichnungen sorgfältig prüfen, um Verstöße gegen die LMIV zu vermeiden. Es ist ratsam, auf gesundheitsbezogene Aussagen zu verzichten, es sei denn, sie sind ausdrücklich durch die Verordnung zugelassen und wissenschaftlich belegt. Zudem sollten Unternehmen sicherstellen, dass ihre Werbung den rechtlichen Anforderungen entspricht, um rechtliche Konsequenzen und Imageschäden zu vermeiden.
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung bei der Bewerbung von Lebensmitteln. Hersteller und Händler sind angehalten, ihre Werbeaussagen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um rechtliche Verstöße zu vermeiden. Dies dient nicht nur dem Schutz der Verbraucher, sondern auch der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs im Lebensmittelmarkt.
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