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OLG Hamburg entscheidet über KI-Trainingsdaten und Urheberrecht von Fotografen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2025 (Az. 5 U 104/24) erkannt, dass Fotografen die automatisierte Nutzung ihrer Werke unter gewissen Umständen dulden müssen. Im Mittelpunkt standen KI-Trainingsdaten, die für die Erstellung eines umfangreichen Datensatzes verwendet wurden. Das Gericht stärkt damit die Position von Organisationen, die Daten für das maschinelle Lernen aufbereiten, und definiert klare technische Anforderungen für den Urheberschutz.

KI-Trainingsdaten und Urheberrecht: Bild-Scraping für die Wissenschaft

Ein Berufsfotograf verklagte einen Verein, der mit dem Datensatz „LAION-5B“ Milliarden Bild-Text-Paare sammelte und analysierte. Der Verein lud Bilder automatisiert herunter, verglich sie mit bestehenden Beschreibungen, löschte sie anschließend und speicherte nur die Metadaten. Der Fotograf sah darin einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen seiner Bildagentur und forderte vom Gericht eine Klärung, ob solche Analysen ohne Zustimmung erlaubt sind.

Rechtliche Privilegierung durch KI-Trainingsdaten

Das Gericht entschied, dass § 44b UrhG (Text und Data Mining) die Vervielfältigung der Fotografie erlaubt, da automatisierte Analysen – selbst an einzelnen Werken – zulässig sind. Da die Bilder nach der Analyse gelöscht wurden, sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Was ist Text und Data Mining?

Unter Text und Data Mining (TDM) versteht man die automatisierte Auswertung von Datenbeständen. Ziel ist es, Wissen zu generieren, das über den Inhalt des Einzelwerkes hinausgeht. Im Kontext von KI-Systemen ist dieser Prozess von zentraler Bedeutung, da Modelle nur durch den Zugriff auf massive Mengen an Informationen lernen können, wie menschliche Sprache oder visuelle Kunst strukturiert ist.

Warum einfache AGB-Verbote für Maschinen nicht ausreichen

Das OLG Hamburg entschied, dass ein Urheber Data Mining nur dann wirksam verbieten kann, wenn er dies maschinenlesbar – etwa per „robots.txt“-Datei oder Website-Metadaten – festlegt. Ein Verbot in AGB genügt laut Gericht nicht, da natürliche Sprache für Software nicht eindeutig ist.

Maschinenlesbarkeit: Die technische Hürde für KI-Trainingsdaten

Damit der Schutz Ihrer Inhalte greift, müssen Sie technische Vorkehrungen treffen. Ein bloßer Hinweis auf Ihrer Webseite, dass Sie die Nutzung für KI-Trainingsdaten untersagen, reicht rechtlich nicht aus, um einen Zugriff nach § 44b UrhG zu verhindern. Das Gericht betont, dass die Beweislast beim Rechteinhaber liegt: Sie müssen nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Zugriffs ein technisch umsetzbarer und maschinenlesbarer Vorbehalt existierte.

Wissenschaftsprivileg als zusätzliche Absicherung

Zusätzlich stützte das Gericht seine Entscheidung auf § 60d UrhG. Diese Vorschrift erlaubt das Data Mining zu wissenschaftlichen Zwecken. Da der beklagte Verein gemeinnützig agiert und die Ergebnisse der Forschung öffentlich zugänglich macht, greift dieses Privileg auch dann, wenn die Daten später von kommerziellen Unternehmen für deren Zwecke genutzt werden.

Empfehlungen für die Praxis:

  • Schützen Sie Inhalte mit maschinenlesbaren Standards wie robots.txt und Opt-out-Signalen.
  • Prüfen Sie bei Lizenzverträgen, ob Plattformen wirksamen technischen Schutz bieten.
  • Dokumentieren Sie Ihre Schutzmaßnahmen für den Nachweis im Streitfall.

Tipp: Für Betreiber von Webseiten und Content-Plattformen empfiehlt sich ein Audit der technischen Struktur. Stellen Sie sicher, dass Ihre rechtlichen Wünsche auch in einer Sprache kommuniziert werden, die von Web-Crawlern verstanden wird, um Ihre wertvollen Inhalte vor ungefragter Analyse zu schützen.

Zusammenfassung

Das Urteil des OLG Hamburg stärkt die Position von KI-Entwicklern, indem es das automatisierte Auslesen von Daten unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Urheber müssen ihre Werke nun durch technische Maßnahmen schützen, da einfache Texte in Nutzungsbedingungen rechtlich nicht ausreichen. Diese Entscheidung fördert technologische Innovationen, fordert jedoch gleichzeitig ein proaktives Handeln der Rechteinhaber, um die Kontrolle über ihre Inhalte dauerhaft zu behalten.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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