Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 4. Februar 2026 (Az. 4 ORs 159/25) die Revision eines Angeklagten zurückgewiesen, der wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Amtskleidung verurteilt worden war. Das Gericht bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanzen, dass das Tragen kirchenähnlicher Kleidung einer privaten Glaubensgemeinschaft strafbar sein kann. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig und unterstreicht den Schutz öffentlicher Amtskleidung.
Unbefugtes Tragen von Priesterkleidung
Der Angeklagte bezeichnete sich selbst als „geweihter Priester“ und war Begründer sowie Mitglied einer privaten Glaubensgemeinschaft in Paderborn, die keine Verbindung zur römisch-katholischen Kirche oder anderen Kirchen des öffentlichen Rechts hatte. Dennoch trug er wiederholt Kleidung, die der Amtskleidung kirchlicher Einrichtungen stark ähnelte, und veröffentlichte Fotos davon im Internet.
Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Kleidung so gestaltet war, dass sie beim durchschnittlichen Betrachter eine Verwechslungsgefahr mit der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts hervorrufen konnte. Dabei war es unerheblich, ob die Glaubensgemeinschaft dem Angeklagten tatsächlich Titel verliehen hatte oder ob Dritte durch die Kleidung konkret getäuscht wurden.
Entscheidend war, dass durch die Ähnlichkeit die Gefahr bestand, dass Außenstehende die Kleidung für echte kirchliche Amtskleidung halten könnten. Die Gerichte sahen hierin einen Missbrauch von Amtskleidung im Sinne des § 132a StGB.
Das Amtsgericht und das Landgericht hatten den Angeklagten bereits verurteilt, die Revision war nun beim Oberlandesgericht Hamm anhängig.
Verwechslungsgefahr genügt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Verurteilung.
Nach Auffassung des Senats reicht es aus, dass die getragene Kleidung bei einer durchschnittlichen, nicht besonders genauen Betrachtung eine Verwechslungsgefahr mit der Amtskleidung von Kirchen des öffentlichen Rechts erzeugt. Es sei nicht erforderlich, dass die Kleidung tatsächlich von einer offiziellen Religionsgemeinschaft verwendet wird oder dass eine konkrete Täuschung eingetreten ist.
Auch die von der privaten Glaubensgemeinschaft verliehenen Titel hatten keine rechtliche Relevanz im Sinne des § 132a StGB. Der Schutzbereich der Vorschrift umfasst nur Amtskleidung und Bezeichnungen öffentlicher kirchlicher Stellen, nicht jedoch Ämter oder Titel privater Organisationen.
Durch das wiederholte Tragen und die öffentliche Darstellung der Kleidung hat der Angeklagte die Voraussetzungen für eine strafbare Handlung erfüllt. Damit wurde die Revision verworfen, die Verurteilung ist rechtskräftig. Das Urteil zeigt deutlich, dass die Verwendung von Amtskleidung ohne Berechtigung strafrechtlich geahndet werden kann, auch wenn die betreffende Person einer privaten Glaubensgemeinschaft angehört.
Tipp: Wer in privaten Glaubensgemeinschaften tätig ist, sollte auf das Tragen von Kleidung verzichten, die kirchlichen Amtskleidungen ähnelt. Auch wenn Titel innerhalb der Organisation verliehen werden, begründet dies keinen Schutz nach § 132a StGB. Öffentliche Darstellungen und Fotos in kirchenähnlicher Kleidung können schnell als strafbarer Amtsmissbrauch bewertet werden. Es empfiehlt sich, eigenständige Kleidung zu wählen und klar zu kommunizieren, dass keine offizielle kirchliche Stellung vorliegt.
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