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OLG Karlsruhe/Phishing-Fall: Sparkasse Karlsruhe muss Kunden über € 42.000,00.- erstatten! Sieg für unsere Kanzlei!

Böse Bescherung kurz vor Weihnachten für die Sparkasse Karlsruhe. Nicht hinreichende Vergleichsbereitschaft stellte sich für die Sparkasse als fatal heraus: OLG Karlsruhe/17. Zivilsenat weist Berufung der Beklagten zurück und gibt unserer Klage vollumfänglich Recht! Unser Mandant ist überglücklich!

Dieser Fall hat Signalwirkung!

Wir berichteten bereits im Jahr 2023 nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils (Landgericht Karlsruhe) wie folgt: 

Herbe Niederlage für die Sparkasse Karlsruhe vor dem Landgericht Karlsruhe (Urt. v. 23.11.2023, 2 O 312/22, nicht rechtskräftig)!

Dem betroffenen Sparkassenkunden wurde durch 122 (!) Belastungsbuchungen im Raum Bonn das Konto leergeräumt. Die Sparkasse Karlsruhe wurde zur valutengerechten Gutschrift verurteilt worden.

Nachdem die Sparkasse Karlsruhe vorgerichtlich nicht einlenkte, wurde durch unsere Kanzlei Klage eingelegt. Dies mit Erfolg!

Im vorliegenden Fall richtete der Täter das Apple-Pay-Bezahlverfahren auf einem fremden, nicht dem Kunden gehörenden Smartphone ein. Erneut zeigt sich, wie risikobehaftet dieses Bezahlverfahren ist.

Die Klage hatte, gestützt auf § 675 u S. 2 BGB, Erfolg. Die Transaktionen waren vom Kläger nicht autorisiert. 

Auch fiel dem Kläger kein grob fahrlässiges Verhalten zu Last, was die Beklagte ihm unterstellen wollte. 

Ein Erklärungsbewusstsein des Klägers, dass er das Apple-Pay-Bezahlverfahren auf einem fremden IPhone freigab, verneinte das Gericht zu Recht. Ein etwaiges versehentliches Berühren des Displays im räumlichen Bereich des Freigabe-Buttons für das Bezahlverfahren Apple-Pay wäre indes subjektiv entschuldbar gewesen, so das Gericht mit überzeugender Begründung.

Auch verneinte das Gericht eine häufigere Kontrolloblienheit des Klägers als etwa alle zwei Wochen.

Das Landgericht verneinte ein Mitverschulden des Klägers.

Ferner konnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Kunden, gestützt auf § 675 v Abs. 3 BGB, berufen, zumal die Beklagte keine Gerätekennung einsetzte.

Das OLG Karlsruhe folgte nun der Entscheidung des Landgerichts (OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2025, 17 U 113/23, nicht rechtkräftig, Revision wurde zugelassen).

Wir freuen uns für unseren Mandanten kurz vor Weihnachten über diese schöne Bescherung!

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