Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2025 (Az. III-1 ORbs 139/25) klargestellt, dass auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt und bußgeldbewehrt ist.
Bußgeld bestätigt: E-Zigarette bedienen am Steuer verboten
Der zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alte Mann aus Köln befuhr am Nachmittag des 22. März 2024 mit seinem Audi A6 die Autobahn A 59 bei Sankt Augustin. Zwei Polizeibeamte beobachteten, dass der Fahrer während der Fahrt wiederholt Tippbewegungen an einem Gerät im vorderen Fahrzeuginnenraum ausführte. Aufgrund dieses Verhaltens gingen die Einsatzkräfte davon aus, dass ein Mobiltelefon benutzt wurde.
In der Folge setzte die Stadt Siegburg gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte der Autofahrer Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht Siegburg stellte sich im Rahmen der Beweisaufnahme heraus, dass kein Mobiltelefon verwendet worden war.
Tatsächlich hatte der Betroffene lediglich die Intensität seiner E-Zigarette über deren Touchdisplay verändert. Dennoch bestätigte das Amtsgericht Siegburg mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 208 OWi 65/24) den Bußgeldbescheid und sah einen Verstoß gegen das sogenannte Handyverbot als gegeben an.
OLG Köln: E-Zigarette am Steuer verstößt gegen StVO
Die vom Oberlandesgericht Köln zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts stellt auch das Tippen auf dem Display einer E-Zigarette zur Veränderung des Leistungsgrades eine verbotene Nutzung eines elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. Eine E-Zigarette mit Touchscreen sei als elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm nach § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO einzuordnen.
Darüber hinaus erfülle das Gerät die Voraussetzung, Informationen bereitzuhalten, da die eingestellte Dampfleistung visuell auf dem Display angezeigt werde (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Zwar diene eine E-Zigarette primär der Erzeugung von Dampf zum Inhalieren. Die digitale Regulierung der Stärke sei jedoch eine unterstützende Zusatzfunktion, die die Hauptfunktion ergänze. Die Bedienung während der Fahrt führe zu einer relevanten Ablenkung, die mit dem Verstellen der Lautstärke eines Mobiltelefons vergleichbar sei. Damit liege ein ordnungswidriges Benutzen vor.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig. Über eine mögliche Eintragung im Fahreignungsregister entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem eigenständigen Verfahren.
Tipp: Elektronische Geräte mit Display sollten während der Fahrt grundsätzlich nicht bedient werden, selbst wenn sie kein Mobiltelefon sind. Wer Einstellungen vornehmen möchte, sollte dies ausschließlich im Stand erledigen, um Bußgelder und Punkte zu vermeiden.
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