Ein ungewöhnlicher Testamentfall, verhandelt vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg unter dem Aktenzeichen 3 W 96/23, hat für Aufsehen gesorgt: Ein Gastwirt aus dem Ammerland verfasste sein Testament auf einem Kneipenblock, welches von seiner Partnerin, die sich als Alleinerbin sah, beim Nachlassgericht zur Erteilung eines Erbscheins eingereicht wurde.
Kneipenblock-Testament: Gericht zweifelt letzten Willen an
Ein Gastwirt hinterließ nach seinem Ableben ein Testament, das auf einem im Gastraum gefundenen Kneipenblock notiert war. Darauf stand unter Datum und Unterschrift der Spitzname einer Person – „X“ – mit dem Vermerk „X bekommt alles“.
Seine Lebensgefährtin, überzeugt, dass sie mit „X“ gemeint sei, strebte nach dem Erbschein.
Das Amtsgericht Westerstede erkannte in dem unkonventionellen Dokument jedoch keinen eindeutigen letzten Willen, wodurch die Partnerin nicht als Erbin anerkannt wurde.
OLG Oldenburg: Kneipenblock offiziell als Testament anerkannt
Im Gegensatz zur ersten Instanz befand das OLG Oldenburg den Kneipenblock als gültige letztwillige Verfügung. Es wurde festgestellt, dass der Verfasser das Dokument eigenhändig geschrieben hatte und mit „X“ ausschließlich seine Partnerin bezeichnete. Zeugenaussagen bestätigten, dass der Erblasser seinen Nachlass bewusst regeln wollte.
Die untypische Unterlage und die Lagerung hinter der Theke schmälerten nicht die Gültigkeit des Testaments, zumal der Erblasser wichtige Dokumente oft an diesem Ort aufbewahrte. Entscheidend war die eindeutige Feststellbarkeit des Testierwillens durch die handschriftliche Notiz mit Unterschrift.
Folglich wurde die Partnerin als legitime Erbin eingesetzt.
Tipp: In Anbetracht dieses Urteils ist es ratsam, den Willen des Erblassers in jedem Fall genau zu prüfen, selbst wenn die Form des Testaments ungewöhnlich erscheint. Dokumente, die auf den ersten Blick nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen, können rechtlich bindend sein, solange der Wille des Verstorbenen klar erkennbar und durch Unterschrift bestätigt ist.
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