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Online-Casino wird in Österreich zur Rückzahlung von 130.000 € verurteilt

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(10 Bewertungen)27.04.2020 Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Inzwischen wehren sich auch in Österreich immer mehr Verbraucher gegen Schäden, die ihnen durch illegale Online-Casinos entstanden sind. Wie auch in Deutschland sind Online-Casinos in Österreich verboten.

Unzählige Online-Casinos richten aber dennoch ihr Angebot gezielt an den österreichischen und deutschen Markt. Sie verstoßen damit nach deutschem Recht gegen das geltende Glücksspielrecht, sodass mit ihnen geschlossene Spielverträge nichtig sind und Verbraucher ihre verspielten Einsätze in der Folge zurückfordern können.

In Österreich hatte ein Verbraucher vor dem Landgericht Salzburg ein Online-Casino auf Rückzahlung seiner verspielten Einsätze verklagt und Recht bekommen. Das Online-Casino sollte 130.000 € an den Kläger zurückzahlen.

Die Verurteilung wurde dann in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Linz bestätigt (Quelle: Salzburger Nachrichten, Artikel vom 04.03.2020). Das Gericht stellte außerdem fest, dass das Glücksspielmonopol, das in Österreich gilt, nicht unionsrechtswidrig sei.

Immer wieder bestätigt: Online-Casinoverbot nicht unionsrechtswidrig

Online-Casinos berufen sich auch in Deutschland immer wieder darauf, dass das hierzulande geltende Online-Casinoverbot unionsrechtswidrig sei, und bieten deutschen Verbrauchern ihre Leistungen unverändert an.

Dabei haben inzwischen neben dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG Urt. v. 26.10.2017  - Az.: 8 c 14.16 - u. - 8 C 18.16 -) auch das Bundesverfassungsgericht und der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten bzw. zu vermitteln (§ 4 Abs. 4 GlüStV), nicht nur mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Unionsrecht vereinbar ist.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein entscheid bereits am 03.07.2019 – Az.: 4 MB 14/19 – hierzu:

„(2) Aus dem vertieften Beschwerdevorbringen zum Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine schon im summarischen Verfahren erkennbare Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Regelung. Sowohl der Senat als auch das Bundesverwaltungsgericht hatten bislang keine Zweifel an deren Bestand, insbesondere an deren Kohärenz (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - 4 LB 2/16 -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 41 ff.). 

[…] 

(aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Glücksspiele im Internet wegen der damit einhergehenden Eigenheiten im Vergleich zum stationären Glücksspiel spezifische und größere Gefahren für die in § 1 Satz 1 GlüStV niedergelegten Gemeinwohlziele mit sich bringen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 31 f. m.w.N.). Diese Einschätzung steht mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang (Urt. v. 28.02.2018 - C-3/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.). Anhand der Darlegungen der Antragstellerin vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass heute aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse etwas anderes gelten müsste.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, Hervorhebung durch Kanzlei)

Zuvor hatte auch das OVG Lüneburg die Gültigkeit des Internetverbots mit seinem Beschluss vom 28.02.2019 bereits bestätigt:

„1. Der Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 GlüStV und das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV sind mit Verfassungs- und Unionsrecht weiterhin vereinbar.“ (OVG Lüneburg Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, Leitsatz, Hervorhebung durch Kanzlei)

Diese Entscheidungen der deutschen Verwaltungsgerichte lassen kaum den Rückschluss zu, dass sich deutsche Zivilgerichte anders entscheiden könnten.

Verbraucher, die durch illegale Online-Casinos geschädigt wurden, sollten sich dementsprechend unbedingt zur Wehr setzen und ihre verspielten Einsätze von den Online-Casinos zurückverlangen. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen dabei gerne zur Seite. Wir prüfen Ihren Fall im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs, vor Ort oder telefonisch.

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