In der Praxis beginnt der Konflikt häufig mit einem Schreiben einer Bank, eines Finanzdienstleisters oder eines Inkassounternehmens, in dem Sie zur Zahlung von Raten oder einer angeblich fälligen Restschuld aus einem Online-Darlehensvertrag aufgefordert werden. Oft sind diesem Schreiben Vertragsunterlagen beigefügt, die Sie vorher nie gesehen haben, oder es wird lediglich auf einen vermeintlich elektronisch abgeschlossenen Vertrag verwiesen. Hinzu kommen nicht selten Rücklastschriftgebühren, Verzugszinsen und Inkassokosten, die die Forderung weiter erhöhen. Parallel tauchen manchmal negative Einträge in Auskunfteien wie der Schufa auf, die Ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigen und zum Beispiel Probleme bei der Wohnungssuche oder bei anderen Finanzierungen verursachen können. In vielen Fällen stehen hinter solchen Konstellationen technische Fehler, Verwechslungen, unzureichend gesicherte Online-Prozesse oder eine echte missbräuchliche Verwendung Ihrer persönlichen Daten durch Dritte. Entscheidend ist dann, den Sachverhalt genau zu rekonstruieren und die Anspruchsgrundlage des Forderungsstellers kritisch zu hinterfragen.
Auch ein Online-Darlehen ist rechtlich zunächst ein ganz normaler Darlehensvertrag nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit überhaupt eine Zahlungspflicht entsteht, müssen sich zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – gegenüberstehen, aus denen sich die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Darlehensbetrag, Laufzeit und Zins ergeben. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, also Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher, gelten zusätzlich die besonderen Schutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB mit strengen Informationspflichten und Formvorgaben. Der Vertrag muss dem Verbraucher die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben bereitstellen, etwa zum effektiven Jahreszins, zu den Rückzahlungsmodalitäten, zu Sicherheiten, zu vorzeitiger Rückzahlung und zum Widerrufsrecht; diese Vorgaben sind nach den Artikeln 247 ff. des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) im Detail geregelt. Online kann die Schriftform grundsätzlich durch Textform und elektronische Verfahren ersetzt werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und die Vertragsbedingungen für Sie speicherbar sind. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, kann der Vertrag unwirksam sein oder die Widerrufsfrist läuft nicht an, was Ihre Verteidigungsposition erheblich stärkt.
Je nach Sachverhalt kommen unterschiedliche Verteidigungsansätze in Betracht, die sich teilweise auch kombinieren lassen. Ein zentraler Hebel ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers: Bei den meisten Verbraucherdarlehensverträgen steht Ihnen nach § 355 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 491 ff. BGB und den Informationspflichten im EGBGB eine 14-tägige Widerrufsfrist zu, die sich bei fehlerhafter oder unvollständiger Widerrufsinformation erheblich verlängern oder gar offen bleiben kann. Ich prüfe daher genau, ob die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster entspricht und ob sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Artikeln des EGBGB ordnungsgemäß erteilt wurden. Daneben kommt eine Anfechtung in Betracht, wenn Sie den Online-Antrag nur aufgrund einer Täuschung, etwa durch eine irreführende Internetmaske oder falsche Beratung, oder aufgrund eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums abgegeben haben. Besonders häufig ist aber die Verteidigungslinie „kein Vertrag zustande gekommen“, wenn Sie gar keine wirksame Willenserklärung abgegeben haben oder Dritte Ihre Daten missbraucht haben. In solchen Fällen bestreiten wir den Vertragsschluss insgesamt und zwingen die Gegenseite, eine lückenlose und überzeugende Beweisführung zum angeblichen Abschluss vorzulegen.
Erste Mahnschreiben und Inkassoaufforderungen lösen verständlicherweise Druck aus, sollten aber nicht zu überstürzten Zahlungen führen. Sobald Sie eine Forderung aus einem angeblichen Online-Darlehensvertrag erhalten, ist es wichtig, der Gegenseite schriftlich und nachweisbar mitzuteilen, dass Sie den Vertragsschluss bestreiten und die Forderung insgesamt zurückweisen. In diesem Widerspruch sollten Sie klarstellen, dass Sie weder einen entsprechenden Online-Antrag gestellt haben noch mit einer Kreditaufnahme einverstanden waren; zugleich sollten wir die Übersendung der vollständigen Vertragsunterlagen und der angeblich von Ihnen abgegebenen Erklärungen verlangen. Taucht zusätzlich ein negativer Schufa-Eintrag auf, prüfen wir, ob die meldende Stelle überhaupt eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung hatte und ob die Eintragung den Tatsachen entspricht. Bei unberechtigten oder streitigen Forderungen bestehen gute Möglichkeiten, eine Löschung oder Sperrung des Eintrags zu erreichen, sei es durch direkte Korrespondenz mit der Schufa, mit der Bank oder notfalls im gerichtlichen Verfahren. Je früher Sie reagieren und die Forderung qualifiziert bestreiten, desto besser sind die Chancen, weitere Nachteile zu begrenzen.
Gerne bin ich Ihnen behilflich.









