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Open-Air-Konzert auf Feldwiese: Enge Rettungswege können Verbot rechtfertigen

KI-generiertes Symbolbild

Wer ein großes Open-Air-Konzert auf einer abgelegenen Wiese plant, muss nicht nur Bühne, Parkplätze und Camping organisieren. Entscheidend kann sein, ob Feuerwehr und Rettungsdienst das Gelände im Ernstfall schnell erreichen und wieder verlassen können. Viele Veranstalter unterschätzen, dass ein Nutzungsvertrag für Feldwege und ein Sicherheitskonzept allein nicht genügen, wenn die Zufahrten zu schmal oder wetterabhängig unsicher sind. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat nun im Eilverfahren ein Verbot eines solchen Konzerts vorerst bestätigt.

Betroffen sind vor allem Vereine, Veranstalter und Grundstückseigentümer, die größere Musikveranstaltungen außerhalb geschlossener Ortschaften planen. Die Entscheidung zeigt: Bei hohen Besucherzahlen können enge Feldwege rechtlich zum zentralen Sicherheitsproblem werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Verein wollte ein Open-Air-Konzert mit bis zu 2.000 Besuchern und Camping für 300 bis maximal 500 Personen auf landwirtschaftlichen Flächen veranstalten.
  • Die Behörde untersagte die Veranstaltung wegen einer negativen Gefahrenprognose, insbesondere wegen der schlechten Erreichbarkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst.
  • Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte die sofortige Vollziehung des Verbots im Eilverfahren.
  • Nach Auffassung des Gerichts genügte die schmale und teils unbefestigte Zuwegung nicht, um bei einer Schadenslage Leib und Leben zuverlässig zu schützen.
  • Die Hauptsacheklage ist nach dem Beschluss noch anhängig. Die Entscheidung erging im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der praktische Konflikt: Großveranstaltung auf abgelegenen Flächen

Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, plante ein Open-Air-Konzert auf landwirtschaftlichen Flächen außerhalb einer Ortschaft. Vorgesehen waren bis zu 2.000 Besucher, dazu Camping für 300 bis maximal 500 Personen sowie Parkflächen. Die Flächen lagen nicht direkt an einer öffentlichen Straße. Der Veranstaltungsort war rund 450 Meter von der nächsten für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße entfernt.

Erreichbar waren Konzertgelände, Campingfläche und Parkplätze nur über Wege im Eigentum einer Feldmarkinteressentenschaft. Für die Dauer der Veranstaltung hatte der Verein zwar einen Nutzungsvertrag geschlossen. Das löste aus Sicht der Behörde aber nicht das eigentliche Problem: Die Zufahrten mussten zugleich für Besucher, An- und Abreise, Logistik, Fußverkehr, Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr funktionieren.

Zusätzlich sollte am selben Tag im Ort ein Feuerwehrfest stattfinden. Eine Dorfstraße, die Teil der südlichen Zuwegung zum Konzertgelände war, sollte im Bereich des Feuerwehrgerätehauses gesperrt werden. Außerdem war eine Demonstration gegen das Konzert angekündigt. Der Gemeinderat hatte sich gegen die Durchführung des Konzerts ausgesprochen.

Was die Behörde untersagte

Die zuständige Behörde untersagte mit Bescheid vom 15.07.2026 die Durchführung des geplanten Open-Air-Konzerts einschließlich Camping sowie Vorbereitungs- und Nacharbeiten. Sie stützte sich auf § 11 NPOG, die ordnungsrechtliche Generalklausel in Niedersachsen. Danach dürfen Verwaltungsbehörden und Polizei notwendige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.

Zur Begründung verwies die Behörde auf eine nicht belastbar positive Sicherheitsprognose. Nach ihrer Einschätzung seien die Veranstaltungsflächen mangelhaft erschlossen. Die Wege seien teils geschottert, teils Graswege, teilweise nur einspurig befahrbar und für Begegnungsverkehr ungeeignet. Auch Wende- und Ausweichmöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge seien nicht ausreichend dargelegt.

Für den Fall der Durchführung drohte die Behörde ein Zwangsgeld von 10.000 Euro an. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots an. Das bedeutet: Eine Klage gegen den Bescheid sollte die Untersagung nicht automatisch vorläufig stoppen.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 18.08.2026 den Eilantrag des Vereins im Ergebnis abgelehnt, soweit es um die Durchführung der Veranstaltung trotz Verbots ging. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 B 216/26.

Der Verein wollte zunächst erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen das Verbot mit bestimmten lärmschutzrechtlichen Maßgaben wiederhergestellt wird. Diesen Antrag hielt das Gericht für unzulässig. Der Grund: Über das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Gericht zwar die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts vorläufig stoppen. Es kann aber nicht zusätzlich eine immissionsschutzrechtliche Zulassung der Veranstaltung als seltenes Ereignis nach der TA Lärm erteilen. Dafür wäre ein anderer Rechtsschutzweg in Betracht gekommen. Zudem war nach den Feststellungen des Gerichts für die immissionsschutzrechtliche Entscheidung nicht die Antragsgegnerin, sondern der Landkreis Göttingen zuständig.

Den hilfsweise verstandenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung wies das Gericht als unbegründet zurück. Nach summarischer Prüfung sei die Untersagung rechtmäßig. Praktisch wichtig ist das, weil das Gericht klarstellt: Bei großen Veranstaltungen kann die Rettungsweg-Sicherheit das entscheidende Kriterium sein. Wenn Einsatzfahrzeuge im Notfall nicht zuverlässig durchkommen, kann ein Verbot auch dann Bestand haben, wenn der Veranstalter organisatorische Maßnahmen und Ordner vorsieht.

Warum das Gericht so entschieden hat

Zentral war die Frage, ob eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag. Nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz liegt eine Gefahr vor, wenn im Einzelfall hinreichend wahrscheinlich ist, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintritt. Zur öffentlichen Sicherheit gehören insbesondere Leben und Gesundheit.

Das Gericht betonte: Die Gefahrenprognose muss auf Tatsachen beruhen. Bloße Vermutungen reichen nicht. Hier sah die Kammer aber eine ausreichende Tatsachengrundlage. Die Behörde habe nicht nur das Sicherheitskonzept bewertet, sondern auch die Zuwegungen in Augenschein genommen und Stellungnahmen von Feuerwehr und Landkreis eingeholt.

Nach den Feststellungen gab es zwei Wegführungen zum Gelände. Eine südliche Wegführung führte durch die Ortschaft und am Feuerwehrhaus vorbei. Außerhalb der Ortschaft handelte es sich um einen befestigten Feldweg mit einer Fahrbreite von 2,80 Metern. Die nördliche Wegführung führte teilweise über einen unbefestigten Feldweg mit ebenfalls etwa 2,80 Metern Fahrbreite. Der Weg war uneben, der Fahrbahnrand hochgewachsen und nicht einsehbar. An einigen Stellen war ein Graben erkennbar.

Die Freiwillige Feuerwehr bewertete die Befahrbarkeit kritisch. Besonders mit Großfahrzeugen sei das Befahren erheblich erschwert oder je nach Wetterlage unmöglich. Hinzu kam aus Sicht der Feuerwehr die Frage der Löschwasserversorgung. Bei einem Brand müsse Löschwasser mit Tankfahrzeugen herangefahren werden, was die engen Wege zusätzlich belasten könne.

Auch der Landkreis sah nicht als gesichert an, dass der Veranstaltungsort über das gesamte Veranstaltungswochenende jederzeit zuverlässig erreichbar sei. Die gleichen Wege sollten von privaten Autos, Fußgängern, Campinggästen, Logistik, Ver- und Entsorgung sowie Einsatzkräften genutzt werden. Gerade diese Mehrfachnutzung machte die Infrastruktur nach Ansicht des Gerichts sicherheitsrechtlich problematisch.

Warum geringe Wahrscheinlichkeit hier ausreichen kann

Das Gericht stellte nicht darauf ab, dass ein Schadensfall besonders wahrscheinlich sein musste. Weil es um Leib und Leben von Besuchern und Beteiligten ging, reichte aus Sicht der Kammer bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Schadenslage aus. Ein Notfall könne nicht nur durch Waldbrand entstehen, sondern auch aus anderen Gründen.

Entscheidend war deshalb nicht allein, ob am Veranstaltungstag eine erhöhte Waldbrandgefahr bestand. Maßgeblich war vielmehr, ob Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr bei einer Schadenslage schnell genug zum Gelände gelangen könnten und ob gleichzeitig eine geordnete Räumung möglich wäre.

Was die Entscheidung für Veranstalter bedeutet

Die Entscheidung ist ein deutliches Signal an Veranstalter von Open-Air-Konzerten, Festivals und Campingveranstaltungen: Ein abgelegenes Gelände kann attraktiv sein, aber die Erschließung muss zur Besucherzahl und zum Sicherheitsrisiko passen. Je mehr Menschen erwartet werden, desto wichtiger werden tragfähige Zufahrten, klare Rettungswege, Wendemöglichkeiten und eine belastbare Abstimmung mit den Fachbehörden.

Ein privater Nutzungsvertrag über Feldwege ersetzt keine sicherheitsrechtliche Bewertung. Auch frühere Gespräche mit Feuerwehr oder Rettungsdienst helfen nur begrenzt, wenn keine verbindliche Freigabe vorliegt oder die konkrete Veranstaltung später deutlich größer ist.

Für Behörden zeigt der Beschluss zugleich: Ein Veranstaltungsverbot darf nicht auf pauschale Befürchtungen gestützt werden. Die Behörde muss die Tatsachen ermitteln. Hier hielt das Gericht die Ortsbesichtigung, Fotos und fachlichen Stellungnahmen für ausreichend.

Welche Fehler Veranstalter vermeiden sollten

  • Rettungswege nicht nur auf Plänen prüfen: Entscheidend ist, ob große Einsatzfahrzeuge die Wege tatsächlich nutzen können.
  • Besucherströme realistisch einplanen: Wege dienen im Ernstfall nicht nur als Zufahrt, sondern auch als Flucht- und Bewegungsraum.
  • Wetter und Bodenbeschaffenheit berücksichtigen: Unbefestigte Wege können je nach Wetterlage unbrauchbar werden.
  • Zuständigkeiten sauber trennen: Lärmschutzrechtliche Fragen und ordnungsrechtliche Gefahrenabwehr können unterschiedliche Behörden betreffen.
  • Nicht auf frühere Veranstaltungen übertragen: Eine Veranstaltung mit wenigen Hundert Besuchern ist nicht ohne Weiteres mit einer Großveranstaltung vergleichbar.

Redaktions-Tipp

Wer ein Festival auf einer Wiese plant, sollte frühzeitig dokumentieren, wie Feuerwehr, Rettungsdienst, Besucher und Logistik im Normalfall und im Notfall getrennt oder geordnet geführt werden. Besonders wichtig sind belastbare Angaben zu Breite, Tragfähigkeit, Wendemöglichkeiten und Ausweichstellen der Zufahrten.

Häufige Fragen

Kann eine Behörde ein Open-Air-Konzert wegen schmaler Zufahrten verbieten?

Ja. Wenn nach Tatsachen eine konkrete Gefahr besteht, dass Feuerwehr oder Rettungsdienst das Gelände im Notfall nicht zuverlässig erreichen, kann ein Verbot auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechts in Betracht kommen.

Reicht ein Sicherheitskonzept für eine Veranstaltung auf einer Wiese aus?

Nicht automatisch. Ein Sicherheitskonzept muss zu den örtlichen Verhältnissen passen. Wenn Zufahrten zu eng, unbefestigt oder für Großfahrzeuge problematisch sind, kann ein Konzept aus Sicht der Behörde und des Gerichts unzureichend sein.

Spielt es eine Rolle, wie wahrscheinlich ein Notfall ist?

Ja, aber bei Gefahren für Leben und Gesundheit können geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit gelten. Das Gericht stellte darauf ab, dass schon eine geringe Wahrscheinlichkeit genügen kann, wenn besonders wichtige Rechtsgüter betroffen sind.

Kann ein Gericht im Eilverfahren eine Veranstaltung mit Lärm-Auflagen erlauben?

In diesem Verfahren nicht in der vom Antragsteller gewünschten Form. Das Gericht erklärte, dass eine immissionsschutzrechtliche Zulassung als seltenes Ereignis nicht über § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden kann.

Ist mit dem Beschluss endgültig über das Konzertverbot entschieden?

Der Beschluss betrifft den einstweiligen Rechtsschutz. Die Hauptsacheklage gegen die Untersagung war nach den Angaben im Beschluss unter dem Aktenzeichen 1 A 215/26 anhängig.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Verwaltungsgericht Göttingen
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2026
  • Aktenzeichen: 1 B 216/26
  • Verfahrensart: Einstweiliger Rechtsschutz
  • Rechtsgebiet: Gefahrenabwehrrecht, Verwaltungsprozessrecht, Veranstaltungsrecht
  • Wichtige Normen: § 80 Abs. 5 VwGO, § 11 NPOG, § 2 Nr. 1 NPOG, TA Lärm Nr. 7.2, Nr. 6.3 und Nr. 6.4
  • Hauptsache: Klage unter dem Aktenzeichen 1 A 215/26 anhängig

Symbolgrafik:© KI

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