Im Streit stand eine abstrakte Farbmarke im Farbton Orange, die für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldet worden war. Die Beteiligten betreiben Baumarktketten. Der Fall zeigt, welche Anforderungen an den Schutz einer Farbe als Marke gestellt werden, wenn sie nicht als konkrete Gestaltung, sondern abstrakt beansprucht wird.
Der Bundesgerichtshof hat am 17. September 2026 entschieden, dass die Farbe Orange für eine Baumarktkette keinen markenrechtlichen Schutz genießt. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hatte keinen Erfolg.
Das Wichtigste in Kürze
- Im entschiedenen Fall genießt der Farbton Orange für Baumarkt-Einzelhandelsdienstleistungen keinen Markenschutz.
- Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
- Eine Verkehrsdurchsetzung wurde nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt. Die vorgelegten Gutachten genügten dafür nicht.
- Dauer und Umfang der Markennutzung räumten die Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung nach den Feststellungen nicht aus.
- Das DPMA hatte den Löschungsanträgen stattgegeben; das Bundespatentgericht hatte die Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Hintergrund: Streit um die Farbe Orange im Baumarktgeschäft
Die Beteiligten betreiben Baumarktketten. Eine der Ketten war Inhaberin einer im Jahr 2010 angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Marke war für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldet.
Die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte auf Grundlage eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens. Die Marke wurde als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke eingetragen.
Die Antragstellerinnen beantragten später die Löschung der Marke. Sie machten geltend, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin mit Entscheidung vom 17. September 2026 zurück. Das Aktenzeichen lautet I ZB 58/25. Damit blieb es dabei, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Löschungsanträgen stattgegeben hatte und das Bundespatentgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen hatte.
Die Kernaussage lautet: Die Farbe Orange genießt in diesem Fall keinen Markenschutz für eine Baumarktkette. Der Eintragung stand das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Für abstrakte Farbmarken gilt nach der Entscheidung, dass ihnen im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Verbraucher schließen aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen.
Warum die Farbe Orange nicht als Herkunftshinweis genügte
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Entscheidend ist, ob das Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass abstrakten Farbmarken im Allgemeinen diese Unterscheidungskraft fehlt. Verbraucher schließen aus der bloßen Farbe eines Produkts oder einer Dienstleistung regelmäßig nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine originäre Unterscheidungskraft begründen könnten, sah das Gericht nicht. Der angesprochene Verkehr ist nach den Feststellungen nicht daran gewöhnt, dass für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet werden.
Warum auch Verkehrsdurchsetzung nicht nachgewiesen war
Eine fehlende originäre Unterscheidungskraft kann nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden werden, wenn sich die Marke infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Diese sogenannte Verkehrsdurchsetzung war hier nach Ansicht der Gerichte nicht ausreichend bewiesen.
Gutachten zur Anmeldung im Jahr 2010
Für den Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2010 sah der Bundesgerichtshof keine ausreichende Durchsetzung. Das im Eintragungsverfahren vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2012 ergab einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung.
Das reichte nach der Entscheidung nicht aus. Bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln zählt die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr, weil es sich um Waren des Massenkonsums handelt, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann.
Gutachten für den späteren Zeitpunkt
Auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 konnte das Bundespatentgericht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Verkehrsdurchsetzung mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Die Markeninhaberin hatte ein Gutachten aus dem Jahr 2020 vorgelegt, das zu einem Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung kam. Die Antragstellerinnen legten dagegen ein Gutachten aus dem Jahr 2021 vor, das einen Zuordnungsgrad von 30 Prozent ergab.
Das Bundespatentgericht hat es nach der Entscheidung ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen gehalten, dass der geringere Zuordnungsgrad auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückzuführen ist. Die verbleibenden Zweifel wurden auch nicht durch die von der Markeninhaberin vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung ausgeräumt. Ein gerichtliches demoskopisches Gutachten musste das Bundespatentgericht nicht von Amts wegen einholen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Händler und Wettbewerber ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, dass eine abstrakte Farbe nicht schon deshalb Markenschutz genießt, weil sie im Marktauftritt verwendet wird.
Entscheidend ist nach der Entscheidung nicht allein die Benutzung der Farbe. Maßgeblich ist, ob die Farbe als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird oder sich infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Die Entscheidung betrifft den markenrechtlichen Schutz der abstrakten Farbe Orange für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln.
Welche Fehler Händler vermeiden sollten
- Farbe nicht mit Marke gleichsetzen: Eine Farbe ist nicht ohne Weiteres unterscheidungskräftig.
- Verkehrsdurchsetzung beachten: Eine fehlende originäre Unterscheidungskraft kann nur überwunden werden, wenn sich die Marke infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
- Gutachten sorgfältig einordnen: Im entschiedenen Fall reichten die vorgelegten demoskopischen Gutachten nicht aus, um Verkehrsdurchsetzung mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.
- Löschung berücksichtigen: Nach § 50 MarkenG kann die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie entgegen den Eintragungsvoraussetzungen eingetragen worden ist.
Redaktions-Tipp
Die Entscheidung zeigt: Bei abstrakten Farbmarken kommt es besonders darauf an, ob die Farbe Unterscheidungskraft besitzt oder ob eine Verkehrsdurchsetzung mit belastbaren Nachweisen festgestellt werden kann.
Häufige Fragen
Kann man eine Farbe als Marke schützen lassen?
Eine abstrakte Farbmarke kann nur eingetragen werden, wenn keine Eintragungshindernisse entgegenstehen. Nach der Entscheidung fehlt abstrakten Farbmarken im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft.
Warum reichte Orange für eine Baumarktkette nicht aus?
Der Bundesgerichtshof sah keine ausreichende Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr ist nach den Feststellungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln nicht daran gewöhnt, dass Farben als Kennzeichnungsmittel für Einzelhandelsdienstleistungen verwendet werden.
Was bedeutet Verkehrsdurchsetzung bei einer Marke?
Verkehrsdurchsetzung bedeutet nach § 8 Abs. 3 MarkenG, dass sich eine Marke infolge ihrer Benutzung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Reicht ein Gutachten mit knapp 50 Prozent Zuordnung immer aus?
Im entschiedenen Fall genügte ein Gutachten mit 49,6 Prozent Zuordnungsgrad in der Gesamtbevölkerung nicht. Hinzu kam ein Gegengutachten mit 30 Prozent; die Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung blieben bestehen.
Betrifft die Entscheidung nur Baumärkte?
Die Entscheidung betrifft konkret Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln. Der Bundesgerichtshof äußerte sich dabei allgemein dazu, dass abstrakten Farbmarken im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Entscheidungsdatum: 17. September 2026
- Aktenzeichen: I ZB 58/25
- Vorinstanz: Bundespatentgericht, Beschluss vom 5. Juni 2025, 29 W (pat) 24/18
- Rechtsgebiet: Markenrecht
- Wichtige Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 MarkenG, § 50 MarkenG
Symbolgrafik:© KI








Sofortantwort 24/7
