Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG, Az. 6 A 1/24) entschied am 19. August 2025, dass private Eigentümer keinen Anspruch auf weitergehenden Schallschutz ihres Neubaus in Flughafennähe haben.
Neubau ohne rechtzeitigen Antrag: Erstattung begrenzt
Die Kläger hatten in den Jahren 2018/2019 ein Einfamilienhaus in Eigenbewohnung errichtet, ohne zunächst einen Antrag auf passive Schallschutzmaßnahmen bei der Flughafengesellschaft BER einzureichen. Erst nach Abschluss des Bauvorhabens beantragten sie Kostenübernahme.
Daraufhin stellte das Unternehmen einen Erstattungsanspruch von rund 27.000 Euro brutto für bestimmte Wohnbereiche fest. Die Gesamtkosten zur Erreichung des Standards des Planfeststellungsbeschlusses BER hätten sich zwar auf etwa 56.000 Euro summiert. Erstattet wurden jedoch nur die sogenannten Differenzkosten, also die Mehrbelastungen, die bei einer rechtzeitigen Berücksichtigung der Schutzvorgaben in der Planung vermieden worden wären. Für weitere Schlaf- und Wohnräume verweigerte die Flughafengesellschaft jedoch eine Anerkennung.
Zur Begründung führte sie an, dass wesentliche Vorgaben des geltenden Bebauungsplans beim Bau nicht hinreichend eingehalten wurden und dadurch keine zusätzliche Anspruchsgrundlage bestehe.
OVG bestätigt Beschränkung auf Differenzkosten
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage in vollem Umfang ab.
Nach seiner Auffassung entspricht die Beschränkung auf die Differenzkosten den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser Beschluss setzt voraus, dass Bauherren die Lärmschutzvorgaben aus Fluglärmschutzgesetz, Baurecht oder Baugenehmigung schon beim Neubau beachten. Nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten, die durch das erhöhte Schutzniveau des Planfeststellungsbeschlusses BER entstehen, können erstattet werden.
Zwar ist die Flughafengesellschaft verpflichtet, bereits im Planungs- oder Bauprozess darauf hinzuwirken, dass die höheren Schutzstandards eingehalten werden, um Mehrkosten wie den Austausch von Fenstern zu vermeiden. Diese Pflicht greift allerdings nicht, wenn Eigentümer durch verspätete Antragstellung selbst verhindern, dass die Vorgaben rechtzeitig berücksichtigt werden.
In diesem Fall dürfen sie lediglich die Differenzkosten verlangen, die bei rechtzeitiger Planung entstanden wären. Für die übrigen Wohnbereiche bestätigte das OVG die Begründung der Beklagten: Die Vorgaben des Bebauungsplans wurden beim Bau nicht ausreichend beachtet.
Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Gegen die Nichtzulassung bleibt jedoch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Tipp: Wer in der Nähe von Flughäfen bauen oder modernisieren möchte, sollte schon vor Beginn des Vorhabens alle gesetzlichen und planfestgestellten Lärmschutzauflagen prüfen und zeitnah Anträge bei den zuständigen Stellen stellen. Nur so lassen sich spätere Einschränkungen oder Kostenkürzungen vermeiden. Frühzeitige Abstimmung mit der Flughafengesellschaft stellt sicher, dass das geltende Schutzniveau eingeplant wird und mögliche Erstattungen nicht verloren gehen.
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