Verwaltungsrecht

OVG Hamburg: Zelte im Klimacamp unterliegen der Versammlungsfreiheit

Zuletzt bearbeitet am: 27.07.2024

Hamburg. Bei mehrtägigen Versammlungen können auch Zelte dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterliegen. Wie das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG) am 04.08.2022 entschieden hat, muss die Hansestadt Veranstaltern eines Klimacamps das Aufstellen von Schlafzelten gestatten (Az.: 4 Bs 113/22).

Vom 09. - 15.08.2022 wollen Klimaschützer mit einem „System Change Camp“ auf die Notwendigkeit aufmerksam machen, Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Dies fordern „Fridays for Future“ und viele andere Organisationen des Klimacamps. Die Veranstalter haben dem Umzug der Versammlung vom Stadtpark in den Volkspark Altona zugestimmt.

Die Stadt Hamburg verbot hier jedoch den Aufbau von Zelten. Ein hiergegen gestellter Eilantrag hatte durch beide Instanzen Erfolg. Nach dem Verwaltungsgericht hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass die Schlafzelte der Versammlungsfreiheit unterliegen.

Das Klimacamp sei als mehrtägige Veranstaltung konzipiert, erläuterte das Gericht. Diese sei nur mit einer „zeitweise errichteten Infrastruktur“ durchzuführen. Daher dient „die einfache Unterbringung in Zelten“ auch dem Schutz der Versammlungsfreiheit.

Ähnlich entschied auch der Verwaltungsgerichtshof München zum Klimacamp Augsburg (Eilbeschluss vom 08.03.2022, Az.: 10 B 21.1694).

 

Quelle: © Fachanwalt.de

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