Das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 10 D 39/23.NE, 10 D 17/24.NE) hat die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für ein Krematorium in Ochtrup abgewiesen.
Stadt plant Krematorium am Rand des Gewerbegebiets
Die Stadt Ochtrup hatte mit dem Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes Am Langenhorster Bahnhof“, 3. Änderung, die Grundlage für ein neues Krematorium geschaffen.
Geplant ist die Anlage ohne Abschiedsraum auf einem bisher als Industriefläche ausgewiesenen Areal am Rand des bestehenden Gewerbegebiets. Die Fläche wurde dafür als Sondergebiet mit dem ausdrücklichen Zweck „Krematorium“ neu festgesetzt. Gegen diesen Beschluss klagten sowohl eine Anwohnerin mit gemischt genutztem Grundstück (Wohnen und Gewerbe) als auch ein benachbartes produzierendes Unternehmen. Beide Einwände richteten sich gegen die aus ihrer Sicht unzumutbare Nähe des Krematoriums zu ihren Grundstücken.
Die Klägerinnen sahen die Nutzungskonflikte in einem solchen Gebiet als nicht ausreichend berücksichtigt an.
Gericht erkennt keine rechtlichen Mängel im Plan
Das Oberverwaltungsgericht wies beide Normenkontrollanträge zurück.
Die Vorsitzende Richterin des 10. Senats betonte in der mündlichen Begründung, dass keine durchgreifenden rechtlichen Fehler im Bebauungsplan festzustellen seien. Die Entscheidung der Stadt, ein Sondergebiet für ein Krematorium ohne Abschiedsraum auszuweisen, sei rechtlich zulässig.
Die Stadt habe bei der Planung sowohl die Eigenart eines Krematoriums als sensibler Ort als auch die Umgebung mit ihren gewerblichen Nutzungen angemessen berücksichtigt. Eine räumlich klar getrennte Lage sowie eine landschaftliche Einfassung durch Bäume und Hecken tragen dazu bei, mögliche Nutzungskonflikte zu minimieren. Die Tatsache, dass sich das Grundstück an einen Wald und den Außenbereich anlehnt, wurde dabei positiv bewertet. Auch typische Erscheinungen wie Schornsteine oder die Zufahrt von Bestattungsfahrzeugen seien laut Gericht nicht geeignet, die Nutzung des Gebiets generell infrage zu stellen. Eine vollständige Abschirmung vor Industrie- oder Verkehrslärm sei bei einem Krematorium ohne Abschiedsraum nicht erforderlich.
Die Abwägungsentscheidung des Rates sei sorgfältig erfolgt und halte gerichtlicher Überprüfung stand. Eine Revision wurde nicht zugelassen, es besteht jedoch die Möglichkeit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.
Tipp: Bei der Planung oder Anfechtung von Sondergebieten sollte stets sorgfältig geprüft werden, ob die Abwägungsentscheidungen der Gemeinde alle relevanten Belange nachvollziehbar berücksichtigen. Wer Bedenken gegen ein Vorhaben hat, sollte frühzeitig im Planverfahren Stellungnahmen abgeben. Ist der Bebauungsplan einmal in Kraft, sind die Hürden für eine erfolgreiche gerichtliche Überprüfung hoch.
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